Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertrat die bei der Klägerin rechtsschutzversicherte Frau E S in einem Rechtsstreit vor dem LG L. In jenem Rechtsstreit wurde die Versicherungsnehmerin von der R-bank verklagt. Die Klägerin erteilte Deckungsschutz. Am 27.12.2000 wurde auf das Konto des Beklagten ein Kostenvorschuss in Höhe von 4.024,04 DM gezahlt. Die Klage wurde vom LG L abgewiesen, der R-bank wurden die Kosten auferlegt. Nachdem diese Berufung eingelegt hatte, informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 1.8.2001 hierüber und erbat Deckungsschutz auch für die zweite Instanz. Dieser wurde gewährt. Die Klägerin zahlte auf die Kostenvorschussrechnung des Beklagten vom 20.8.2001 weitere 5.196,22 DM.
Zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter der Versicherungsnehmerin war Herr RA L. An diesen überwies die Klägerin unter dem 13.1.2001 10.315,88 DM sowie auf eine Kostenvorschussrechnung vom 21.2.2003 weitere 1.312,70 EUR.
Die Berufung der R-bank wurde zurückgewiesen. RA L informierte die Klägerin darüber, dass er dem Beklagten zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens seine Kostenrechnung übersandt habe. Der Beklagte erwirkte Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG L über insgesamt 10.649,86 EUR, die den Prozessbevollmächtigten der R-bank am 19.8.2003 zugestellt wurden.
Am 18.9.2003 und am 23.9.2003 gingen per Auslandsüberweisungen auf dem Konto des Beklagten bei der DB Beträge in Höhe von 4.062,73 EUR und von 6.587,13 EUR ein. Als Auftraggeber war sowohl in den Auslandsüberweisungen als auch auf den Kontoauszügen des Beklagten ein Dr. K Z genannt, der Verwendungszweck lautete "Z"; als Empfänger war auf der Auslandsüberweisung das LG L vermerkt, als Empfängerbank die DB sowie die dortige Kontonummer des Beklagten. Die Übernahmebestätigungen der Auslandsüberweisungen trugen einen unterzeichneten Stempel der R-bank. Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 24.9.2003, dass "nunmehr die festgesetzten Kosten sowohl der I. als auch II. Instanz eingegangen" seien und an die Klägerin weitergeleitet würden. Weiter hieß es in dem Schreiben: "Der Gegner hat jedoch nicht die Zinsen gezahlt". Am 20.10.2003 ging sodann – ebenfalls unter "Dr. K Z" – ein weiterer Betrag in Höhe der Zinsforderung von 577,09 EUR auf das Konto des Beklagten ein. Eine Weiterleitung der Zahlungen an die Klägerin erfolgte nicht.
Bei Herrn Dr. Z handelte sich um den geschiedenen Ehemann der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der gegenüber seiner geschiedenen Frau in erheblichem Umfang mit Unterhaltszahlungen in Rückstand war. Dr. Z war an dem Rechtsstreit vor dem LG L nicht beteiligt.
In der Folgezeit stritten die Parteien des Ausgangsprozesses darüber, ob die R-bank ihre Schuld aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen getilgt habe. Schließlich erklärte die R-Bank, diese habe die festgesetzten Beträge überwiesen; sie habe eindeutig die Beträge aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen erfüllen wollen und insoweit eine Tilgungsbestimmung abgegeben.
Auf Rückfragen von Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin an Herrn Dr. Z, ob er im September 2003 Beträge zur Reduzierung von Unterhaltsrückständen geleistet habe, reagierte dieser nicht.
Der Beklagte teilte unter dem 23.5.2005 der Klägerin u.a. mit, deren Versicherungsnehmerin habe Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem geschiedenen Mann, "mit denen gegenüber den Zahlungen von Herrn Dr. Z in der hier streitgegenständlichen Höhe die Aufrechnung erklärt werden" könne.
Mit Schreiben vom 26.4.2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Zahlungen auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse bis zum 10.5.2005 auszugleichen. Am 9.12.2005 hinterlegte der Beklagte den Betrag sowie den Betrag einer weiteren im Oktober eingegangenen Zahlung, insgesamt 11.226,95 EUR, bei dem AG S; er verzichtete auf das Recht zur Rücknahme. In dem Hinterlegungsantrag waren als potenzielle Empfangsberechtigte die Klägerin einerseits und deren Versicherungsnehmerin andererseits angegeben. Bezüglich des Hinterlegungsgrunds wurde darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin, der dieser zum Unterhalt verpflichtet sei, den Betrag gezahlt habe und dass daher "aufgerechnet" worden sei; zugleich beanspruche die Klägerin gem. § 67 VVG den Betrag.