Wenn mithin eine Unfallschadensregulierung generell als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung anzusehen ist, stellt sich als nächstes die Frage, ob sie zulässigerweise von Nichtanwälten als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG erbracht werden kann. Mit der Bestimmung des § 5 RDG trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass neue Dienstleistungsberufe entstanden sind und künftig entstehen werden, bei deren Ausübung rechtliche Fragen berührt werden. Hier soll einerseits verhindert werden, dass die Berufsausübung unverhältnismäßig erschwert wird, andererseits soll aber der Dienstleistungsempfänger auch in diesem Bereich vor unqualifiziertem Rechtsrat geschützt werden. Auch diese Bestimmung hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen erfahren. Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 RDG ist, dass die Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht wird und dort zu dem Berufs- und/oder Tätigkeitsbild gehört und dass dabei auf die Rechtskenntnisse abzustellen ist, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Aus der Stellungnahme des Rechtsausschusses ergibt sich darüber hinaus, dass eine Erweiterung dieses Tatbestandsmerkmals der Zugehörigkeit zu dem Berufs- und Tätigkeitsfeld durch Vereinbarung der Vertragsparteien unzulässig ist.
Betrachtet man das Berufs- oder Tätigkeitsfeld des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt, so gehört dazu sicherlich die Beratung über alle technischen und wirtschaftlichen Fragen bei der Reparatur eines Fahrzeuges oder auch der Ersatzbeschaffung. Ebenso gehört zwangsläufig dazu die Verteidigung einer Reparaturrechnung im Ganzen oder auch in Teilen gegen Kürzungsversuche des gegnerischen Haftpflichtversicherers. Stellt man insbesondere auf die Rechtskenntnisse ab, die für die Haupttätigkeit (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) der Kfz-Werkstatt erforderlich sind, dann wird klar, dass weitergehende Rechtsdienstleistungen für die Kfz-Werkstatt auch unter dem Aspekt der Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG unzulässig sind.
Für Mietwagenunternehmen hat die Rechtsprechung Beratungs- und Hinweispflichten entwickelt zur Frage der Tarifgestaltung und auch der nur eingeschränkten Ersatzpflicht der Haftpflichtversicherer. Wenn derartige Hinweispflichten bestehen, dann hat der Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens natürlich auch unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 RDG Beratungspflichten auf diesem ureigenen Gebiet. Eine weitergehende Tätigkeit im Zuge der Unfallschadensregulierung wird aber auch gerade unter Berücksichtigung des Berufs- und Tätigkeitsbildes des Mietwagenunternehmers und der dort vorhandenen Rechtskenntnis nach der Verkehrsanschauung nicht erwartet und ist auch nicht zulässig.
Zu dem Berufs- oder Tätigkeitsfeld des Sachverständigen gehören einmal Unfallrekonstruktion, zum anderen – und dies in der Masse der Fälle – die Beweissicherung zur Schadenshöhe. In beiden Fällen geht es jeweils um technische Fragen. Bei der Unfallrekonstruktion wird der Sachverständige tätig zur Klärung des Kausalverlaufes des Unfalls. Berücksichtigt man aber, dass auch durch Sachverständige nur ein Teil der Unfälle insoweit geklärt werden kann und dass im übrigen Fragen der Beweislast, Beweiswürdigung und auch insbesondere der Haftungsquoten nach § 17 StVG nicht von den Rechtskenntnissen abgedeckt sind, die man von einem Kfz-Sachverständigen erwarten kann, ist auch insoweit Rechtsberatung als Nebenleistung durch den Sachverständigen unzulässig. Bei der beweissichernden Tätigkeit des Sachverständigen zur Schadenshöhe dürfte es hingegen vertretbar sein, wenn der Sachverständige dem Geschädigten hier nicht nur das reine Zahlenwerk liefert, sondern auch darüber informiert, dass z.B. in dem konkreten Fall trotz wirtschaftlichen Totalschadens eine Reparatur des Fahrzeuges möglich und im Verhältnis zu dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zulässig sein kann.
Als Zwischenergebnis ist insoweit festzuhalten, dass § 5 Abs. 1 RDG keine Grundlage für eine Schadensregulierung durch Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmer oder Sachverständige ist. Allerdings ergibt sich daraus für die vorgenannten Kreise teilweise eine Beratungspflicht, jedenfalls eine Beratungsmöglichkeit auf eng begrenzten Teilbereichen.