Aus den Gründen: „… II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Hannover vom 4.2.2009 [5 B 5684/08] hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des VG zu ändern.
Mit der gegen den Beschluss des VG erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Nach der europäischen Führerscheinrichtlinie obliege es dem Ausstellerstaat die Gültigkeit des Führerscheins zu prüfen. Nach einer solchen Prüfung seien die polnischen Behörden offenbar zu dem Ergebnis gelangt, der vom Antragsteller dort vorgelegte Führerschein aus dem Jahr 2000 sei gültig, und hätten deshalb den EU-Kartenführerschein ausgestellt. An dieses Ergebnis seien die deutschen Behörden gebunden. Anderen Mitgliedstaaten sei es nach der Rspr. des EuGH nämlich verwehrt, das Ergebnis zu überprüfen und dann festzustellen, der umgetauschte Führerschein sei nicht “wirklich gültig’. Soweit sich der Antragsgegner auf ein Urteil des BVerwG vom 29.1.2009 [zfs 2009, 298] berufe, so sei dieses schon inhaltlich nicht überzeugend. Darüber hinaus sei der dortige Sachverhalt nicht vergleichbar. Anders als im dort entschiedenen Fall, in dem ohne Prüfung einfach ein neues Dokument ausgestellt worden sei, sehe die Führerscheinrichtlinie im Falle des hier relevanten Umtausches eines (deutschen in einen polnischen) Führerscheins nach der EU-Richtlinie ausdrücklich eine Prüfung des Ausstellerstaates vor. Auch wenn sich diese Prüfung lediglich auf die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins und nicht auf die Fahreignung beziehe, so bestehe gleichwohl eine Anerkennenspflicht hinsichtlich des nach dieser Prüfung von den polnischen Behörden ausgestellten polnischen Führerscheins.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Dabei geht der Senat davon aus, dass Überwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben wird (hierzu 1.). Selbst wenn jedoch – zugunsten des Antragstellers – unterstellt wird, die Erfolgsaussichten der Klage seien gegenwärtig mit Blick darauf, dass die durch den Rechtsfall aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen nicht ausnahmslos geklärt sind, als offen anzusehen, lässt es eine von der Erfolgsprognose unabhängige Interessenabwägung vorliegend angezeigt erscheinen, an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids festzuhalten (hierzu unter 2.).
1. Der Senat teilt bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts die Auffassung des VG, dass die angefochtene Verfügung im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben wird.
Maßgebliche innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, ist § 3 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 FeV. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die in § 28 Abs. 1 FeV genannte Berechtigung auf Grund einer EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis – wie dem Antragsteller – im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift knüpft an die Regelung in Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie an, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahmen – Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis – angewendet wurde. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner einen Fall des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV angenommen und sodann durch Verwaltungsakt festgestellt, dass der polnische Führerschein des Antragstellers nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik berechtige. Auf die zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des VG zur Befugnis in Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, wird Bezug genommen.
Anders als der Antragsteller geltend macht, steht voraussichtlich auch Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in verschiedenen Urteilen und Beschlüssen ausgeführt, dass Art. 1 Abs. 2 der – auch hier maßgeblichen – Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl L 237, S. 1 – Führerscheinrichtlinie) grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität gebietet. Gleichzeitig normiert jedoch diese Richtlinie in Art. 8 Abs. 4 selbst eine – wenn auch nach der Rspr. des EuGH restriktiv auszulegende – Ausnahme von diesem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 – Rs. C 476/01 – “Kapper’, [zfs 2004, 287 =] NJW 2004, S. 1725 ff.; Urt. v. 26.6.20...