BGH, Urt. v. 11.2.2009 – IV ZR 156/08 – VersR 2009, 540
Die Entscheidung vom 11.2.2009 betrifft nicht mehr das Beweismodell Diebstahl, sondern das Nebeneinander der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand. Das ist ein an sich hinsichtlich der Beweisfragen geklärtes Problem. Dass sich der Senat dennoch erneut mit ihm befassen musste, rechtfertigt es, die maßgeblichen Grundsätze hier nochmals in Erinnerung zu rufen.
a) Zum Sachverhalt:
Der Kläger forderte aus der bei der Beklagten gehaltenen Kaskoversicherung Ersatz für einen versicherten Pkw Mercedes. Nach seiner Behauptung ist ihm das Fahrzeug in der Nacht vom 23. auf den 24.4.2005 während des Besuchs einer Gaststätte gestohlen worden. Unstreitig wurde es am 24.6.2005 von unbekannten Tätern auf einem Anhänger zu einem Waldstück nahe dem niederländischen Ort S. gebracht und auf einem dort belegenen Parkplatz in Brand gesetzt. Der Pkw brannte dabei vollständig aus. Die Beklagte hatte den Diebstahl bestritten und sich dabei auf eine Vielzahl von Anhaltspunkten gestützt, die nach ihrer Ansicht gegen die Redlichkeit des Klägers sprächen. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe den Nachweis von Mindesttatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, nicht erbracht. Er habe keine Zeugen für das Abstellen und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs in der angeblichen Tatnacht benannt. Auf seine eigenen Angaben aus den persönlichen Anhörungen vor Land- und Berufungsgericht lasse sich der Beweis der geforderten Mindesttatsachen nicht stützen, weil diese Angaben schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründeten. Der Kläger habe – wie das Berufungsgericht dann umfangreich dargelegt hat – seine wirtschaftlichen Verhältnisse falsch dargestellt. Zu einem möglichen Motiv, sich des wirtschaftlich lästig gewordenen Kraftfahrzeugs mittels vorgetäuschten Diebstahls zu entledigen, passe, dass dieses zur Beseitigung möglicher Spuren und zugleich zum Nachweis des Verlustes verbrannt worden sei, und zwar in einer dem Kläger gut bekannten Gegend in den Niederlanden.
b) Zu den Entscheidungsgründen
Die Sache musste aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht hatte schon im Ansatz übersehen, dass nach § 12 (1) I a und b AKB die Versicherungsfälle "Brand" und "Entwendung" selbstständig nebeneinander stehen. Steht – wie in unserem Falle – fest, dass das Fahrzeug durch einen Brand zerstört wurde, ist aber zugleich streitig, ob eine Entwendung vorausgegangen ist, bleibt es dem Versicherungsnehmer – wegen des Nebeneinanders der Versicherungsfälle – unverwehrt, sich jedenfalls darauf zu berufen, es liege ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vor.
Die Verteidigung des Versicherers sieht dann regelmäßig so aus, dass nicht nur der Versicherungsfall "Entwendung" vorgetäuscht, vielmehr auch der Versicherungsfall "Brand" vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Nun kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Versicherer beim Versicherungsfall "Entwendung" – wie gesehen – Beweiserleichterungen zu. Er muss nur Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Entwendung ergibt. Die Behauptung, der Versicherungsfall "Brand" sei vorsätzlich herbeigeführt (§§ 81 VVG, 61 VVG a.F.), muss der Versicherer dagegen voll beweisen. Was liegt näher als die Forderung, die Beweiserleichterung im Bereich Diebstahl in solchen Fällen auf den Bereich Brand zu übertragen. Das hat der Senat schon früh abgelehnt und daran stets festgehalten. Beim Versicherungsfall Brand gibt es auch für den Versicherungsnehmer keinerlei Beweiserleichterungen; daher gibt es schon unter diesem Blickwinkel keinen Anlass, etwa die Beweislast zugunsten des Versicherers umzukehren oder ihm sonstige Beweiserleichterungen – wie etwa bei der Entwendung – zuzubilligen. Der Versicherer wird also hinsichtlich des Versicherungsfalles Brand nur leistungsfrei, wenn er den Beweis der Herbeiführung des Versicherungsfalles i.S.d. §§ 81 VVG, 61 VVG a.F. führen kann.
Deshalb ist mit der Entscheidung, der Versicherungsnehmer habe das äußere Bild einer versicherten Entwendung nicht bewiesen, nicht zugleich entschieden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Brand vorsätzlich herbeigeführt hat. Das bedarf der – in unserem Falle vollständig unterlassenen – selbständigen Beurteilung durch den Tatrichter. Allerdings muss es im Rahmen der Prüfung, ob der Versicherer den Beweis der Herbeiführung des Brandes i.S.d. §§ 81 VVG, 61 VVG a.F. geführt hat, auch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Tatrichter bei der Entwendung zu dem Ergebnis gelangt ist, diese sei vom Versicherungsnehmer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht worden. Der Senat hat vielmehr bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer solchen Vortäuschungswahrscheinlichkeit zugleich eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Behauptung des Versicherers zukommen kann, der Versicherungsnehmer habe auch den späteren Brand des Fa...