Standzeiten bei Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sind häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen über die Sachmängelhaftung des Verkäufers. Hierbei ist zunächst grundsätzlich zum einen zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen und zum anderen zwischen Standzeiten vor und nach der Erstzulassung zu unterscheiden. Längere Standzeiten vor der Erstzulassung bedeuten, dass das Fahrzeug älter ist, als es das Erstzulassungsdatum vermuten lässt. Produktion und Erstzulassung fallen u. U. weit auseinander. Das Modell könnte zudem technisch bereits weiter entwickelt worden sein. Möglicherweise sind auch standzeitbedingte Mängel am Fahrzeug vorhanden. Längere Standzeiten nach der Erstzulassung wirken sich auf das vermutete Alter des Fahrzeugs nicht aus. Auch hier könnten standzeitbedingte Mängel vorhanden sein.
Der BGH hatte zu prüfen, ob allein die Tatsache einer längeren Standzeit nach Erstzulassung bei einem mehr als 10 Jahre alten Gebrauchtfahrzeug eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit darstellt, die der Käufer nicht erwarten muss. Nach Auffassung des BGH liegt hierin kein Sachmangel. Das streitgegenständliche Fahrzeug war neunzehn Monate lang stillgelegt. Die Frage, ob hierin eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit liegt, lasse sich nach Auffassung des BGH nicht durch eine rein statistische Betrachtung und eine Orientierung an Durchschnittswerten klären. Dies würde nicht ausschließen, dass dennoch eine nicht unerhebliche Anzahl vergleichbarer Fahrzeuge eine ähnlich lange Standzeit aufweisen. Nur für den Fall, dass durch die lange Standzeit Mängel am Fahrzeug entstanden wären (z.B. Korrosion, Schäden an den Reifen), könnte von einem Sachmangel i.S.v. § 434 BGB die Rede sein.
Eine Definition der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB enthält das Urteil nicht. Dem BGH ist darin zuzustimmen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "Üblichkeit" nicht an der mathematischen Häufigkeit einer Beschaffenheit allein festzumachen ist. Rein statistisch gesehen sind gerade bei Gebrauchtfahrzeugen Fälle denkbar, in denen eine Üblichkeit gar nicht existiert. Deshalb kommt dem Gesetzeswortlaut "und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann" bei älteren Gebrauchtfahrzeugen besondere Bedeutung zu. Denn dem Käufer eines solchen Fahrzeugs ist es prinzipiell unbekannt, ob das Fahrzeug früher vorwiegend im Kurzstreckenbetrieb, auf Langstrecke, nur an Sonntagen oder nur für Urlaubsfahrten genutzt wurde. Ebenso wenig weiß der Käufer, ob das Fahrzeug – wie hier – 19 Monate beim Händler oder in der Garage gestanden hat. Es ist deshalb richtig, dass der BGH grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abstellt, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.