Aus den Gründen: „… Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 860 EUR gem. §§ 7 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.

Nach §§ 249 ff. BGB durfte die Klägerin den Schaden an ihrem Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) berechnen lassen und auch verwerten. Bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte zwar grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit wird im Allgemeinen damit Genüge geleistet, dass der Verkauf auf der Grundlage des von dem Sachverständigen genannten Restwerts erfolgt. Im vorliegenden Falle erfolgte der Verkauf sogar zu einem Preis, der um 200 EUR über dem vom Sachverständigen ausgewiesenen Restwert liegt.

Die Klägerin durfte im vorliegenden Falle das Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ausgewiesenen Restwert verkaufen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 6.4.1993, Az. VI ZR 181/92 ausgeführt, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis nach § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen.

Eine etwaige objektive Unrichtigkeit der Angaben des Sachverständigen kann dem Geschädigten nicht angelastet werden. Nach einhelliger Auffassung in der Rspr. ist der eingeschaltete Privatgutachter nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten mit der Folge, dass er für etwaige Fehler im Rahmen der Begutachtung nicht gem. § 278 BGB einzustehen hat. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn dem Geschädigten ein eigenes Verschulden bei Auswahl des Sachverständigen zur Last fällt, weil er etwa einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen beauftragt hat oder auch wesentlich falsche Angaben zum Zustand des Fahrzeugs macht, um die Höhe des ermittelten Schadens zu beeinflussen, oder wenn aus sonstigen Gründen Anlass zu Misstrauen besteht. Hierfür gibt es im vorliegenden Falle keinerlei Anhaltspunkte.

Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Zwar ist in der Rspr. anerkannt, dass der Geschädigte unter besonderen Umständen gehalten sein kann, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Geschädigten bei dem Verkauf ohne überobligationsmäßige Anstrengungen es möglich ist, einen tatsächlich höheren Preis zu erzielen. In diesem Fall ist dieser Betrag der Schadensabrechnung zu Grunde zu legen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagten sind insoweit der Auffassung, die Klägerin habe verfrüht das Fahrzeug weiterveräußert, ohne ein Restwertangebot der Beklagten abzuwarten. Des Weiteren bestehe ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, indem sie nicht einmal die von ihr gesetzte Regulierungsfrist abgewartet hat. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten liegt jedoch nicht bereits deshalb vor, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Gutachter ermittelten Restwert veräußert, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2005, Az. 1 U 128/05). Da der Geschädigte ein berechtigtes Interesse daran hat, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren, kann er auch das Unfallfahrzeug zügig verwerten. Dies geschieht häufig, um mit dem erzielten Verkaufserlös schnell ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren. Hierdurch wird der Nutzungsausfallschaden gering gehalten, was ebenfalls im Interesse der beklagten Versicherung ist.

Zwar wurde die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2007 gebeten, von der Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs zunächst abzusehen, um der Beklagten zu 2) die Möglichkeit der Überprüfung des Restwerts zu geben. Durch dieses Schreiben ist eine Obliegenheit der Klägerin, mit der Verwertung ihres Fahrzeugs zuzuwarten, jedoch nicht entstanden. Mit dem Schreiben, das absolut allgemein gehalten ist, wurde der Klägerin noch nicht einmal angekündigt, dass ein Restwertangebot gemacht wird. Aber auch selbst bei der Ankündigung eines Restwertangebots seitens der Beklagten zu 2) wäre die Klägerin nicht gehalten gewesen, mit der Veräußerung ihres Unfallfahrzeugs zuzuwarten, da sie in solch einem Fall nicht hätte wissen können, wann das Restwertangebot eingehen werde und ob es überhaupt für sie annehmbar sein würde.

Letztlich besteht auch auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin das Fahrzeug noch innerhalb der von ihr gesetzten Regulierungsfrist veräußerte, kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit. Mit dem Schreiben vom 7.11.2007 rechnete die Klägerin den ihr entstandenen Schaden vorläufig ab und bat um Regulierung bis zum 14.11.2007. In diesem Schreiben wurde in keiner Weise ausgeführt, dass bis ...

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