1) Nimmt der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vor, hält er sich innerhalb der durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem von dem Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert vornimmt.

2) Der Geschädigte ist bei einer Ersatzbeschaffung nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des Unfallfahrzeuges der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners das Sachverständigengutachten zur Kenntnis zu bringen oder sogar der Haftpflichtversicherung zu ermöglichen, höhere Restwertangebote zu unterbreiten.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Bad Schwartau, Urt. v. 2.5.2008 – 2 C 845/07

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