Aus den Gründen: „… Das LG hat der Deckungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag einen Deckungsanspruch gem. § 2 Abs. 1 ARB 75 für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch ihren Ehemann. Eine Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung sind die ARB 75. Eine Ablösung der Geltung der ARB 75 durch die ARB 2000 in Zusammenhang mit dem neuen Antrag der Klägerin vom 29.1.2002 kann nicht festgestellt werden, nachdem eine Annahme dieses Angebots durch die Beklagte und die folgerichtige Ausstellung eines neuen Versicherungsscheines nicht ersichtlich sind.

2. Die Kreissparkasse B hat die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Ehemannes der Klägerin erst ab April 2003 betrieben. Der Versicherungsvertrag besteht bereits seit 1993. Über den Zeitpunkt des “Eintritts des Versicherungsfalles’ in rechtlicher Hinsicht gem. § 14 ARB 75 ist damit freilich noch nichts ausgesagt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 ARB 75 oder aber jene des § 14 Abs. 3 ARB 75 Anwendung findet. Das hängt von der Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche ab. Bei einer Anspruchskonkurrenz ist der Deckungsanspruch für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.

a) § 14 Abs. 1 ARB 75 regelt die Bestimmung des Zeitpunktes des Versicherungsfalles für “Schadenersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftungsbestimmungen’. Als Versicherungsfall gilt für solche Ansprüche der Eintritt des dem Anspruch zu Grunde liegenden Schadenereignisses. Als “Schadenersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen’ gelten nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung (§ 14 Abs. 1 S. 2 ARB 75). Ebenso wenig fallen Bereicherungsansprüche nach § 812 ff. BGB auf Herausgabe des Erlangten oder Wertersatz unter § 14 Abs. 1 ARB 75 (vgl. Stahl, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. 2004, Vorbem. zu § 21 ARB 75 Rn 65). Als “Schadenereignis’ i.S.d. § 14 Abs. 1 ARB 75 kommen nur Vorgänge in Betracht, für die der in Anspruch Genommene in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise verantwortlich ist (vgl. BGH VersR 2003, 638 f.; Maier, in: Harbauer, a.a.O., § 14 ARB Rn 10).

b) § 14 Abs. 3 ARB 75 regelt demgegenüber die Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles “in allen übrigen Fällen’. Hier gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Für einen Verstoß in diesem Sinn genügt eine objektive Zuwiderhandlung gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, wozu auch Formvorschriften wie zum Beispiel § 125 BGB gehören (vgl. Maier, in: Harbauer, a.a.O., § 14 ARB Rn 41). Da hier nicht notwendig ein Verstoß durch den in Anspruch Genommenen vorliegen muss, käme im vorliegenden Fall in Betracht, bereits auf den Zeitpunkt des unwirksamen Vertragsschlusses abzustellen, der zumindest den Keim für die entstandene Streitigkeit zwischen dem Ehemann und der Kreissparkasse B bereits legte, und zwar zeitlich vor dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages.

c) Entgegen der Auffassung des LG kann die Frage, ob hier Schadenersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Rede stehen, nicht dahingestellt bleiben. Im landgerichtlichen Urteil wird insoweit auf die Rspr. des BGH zur Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht verwiesen (BGH VersR 2003, 638 f.). Eine solche Ablehnung muss gem. § 17 Abs. 1 S. 2 ARB 75 unter Angabe von Gründen unverzüglich erfolgen. Der vom LG gezogene Schluss, der Versicherer könne sich nach erfolgter Ablehnung generell nicht mehr auf andere als in der Ablehnung genannte Gründe berufen, ist unzutreffend. Die herangezogene Rspr. des BGH ist nur zur Ablehnung des Deckungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht ergangen und hebt auf das speziell für diesen Bereich in § 17 ARB 75 ausdrücklich geregelte Erfordernis der Unverzüglichkeit der Entscheidung ab. Hier aber wendet die Beklagte von Anfang an – nur – Vorvertraglichkeit ein, für deren Prüfung allerdings die Natur der geltend gemachten Ansprüche (nicht die diesbezügliche Erfolgsaussicht) relevant ist.

d) Das Urteil des LG ist im Ergebnis gleichwohl richtig, weil sich der Ehemann der Klägerin bei der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung bezüglich der erfolgten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf Schadenersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen stützen kann und – bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens im Sinne einer umfassenden Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche – auch zu stützen beabsichtigt.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt ausschließlich als Akt staatlicher Hoheitsgewalt (vgl. BGHZ 162, 143 ff.; BGHZ 146, 17 ff.). Der Vollstreckungseingriff begründet zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem im Tit...

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