Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahr 1993 nach den ARB 75 rechtsschutzversichert. Die Klägerin begehrt Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage ihres mitversicherten Ehemannes gegen die Kreissparkasse B. Mit dieser Klage sollen Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 35.714,38 EUR geltend gemacht werden, die darauf gestützt werden, dass die Kreissparkasse B im Jahre 2003 gegen den Ehemann der Klägerin die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung aus einer Grundschuld betrieben hat, wobei sowohl die zu Grunde liegenden Darlehensverträge als auch die Sicherungsabrede unwirksam gewesen sein sollen. Die Kreissparkasse B hat daher nach Auffassung des Ehemannes der Klägerin die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung zu Unrecht betrieben.
Der Ehemann der Klägerin hat gegen die Kreissparkasse B bereits einen anderen Rechtsstreit vor dem LG S und dem OLG S geführt, in dem zum Einen begehrt wurde, die damals eingeleitete Zwangsvollstreckung u.a. aus der Grundschuld, aber auch darüber hinaus für unzulässig zu erklären. Weiter wurde die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsbeträgen begehrt, die vom Ehemann der Klägerin auf zwei Darlehensverträge geleistet worden waren. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass die jeweils im Jahre 1990 abgeschlossenen Darlehensverträge nicht wirksam zu Stande gekommen waren, da der Ehemann der Klägerin beim Abschluss der Verträge nicht wirksam vertreten war. Die vom Ehemann der Klägerin seinem damaligen Vertreter erteilte Vollmacht wurde vom LG wegen eines Verstoßes gegen das RBerG als nichtig angesehen.
Die Beklagte beruft sich im vorliegenden Rechtsstreit allein auf eine Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles und verweist auf die Regelung des § 14 Abs. 3 ARB 75. Die Beklagte trägt vor, bei der vom Ehemann der Klägerin beabsichtigten Klage gehe es nicht um Schadenersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftungsbestimmungen (insoweit wäre § 14 Abs. 1 ARB 75 einschlägig), sondern um Ansprüche aus Vertrag bzw. aus der Rückabwicklung eines unwirksamen Vertrages. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bestimme sich daher nach § 14 Abs. 3 ARB 75. Nachdem die zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Kreissparkasse B geschlossenen Verträge auf Grund eines bereits 1990 beim Abschluss der Verträge vorliegenden Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz von Anfang an rechtsunwirksam waren, sei der nun anstehende Rechtsstreit, für den Deckung begehrt wird, bereits im Keim angelegt gewesen. Damit sei Vorvertraglichkeit gegeben und die Beklagte nicht eintrittspflichtig. Letztlich gehe es um die Auseinandersetzung aus einem Vertrag. Auch die Rückabwicklung eines nicht wirksam zu Stande gekommenen Vertrages oder der Streit um dessen Wirksamkeit sei bezogen auf § 14 ARB 75 ein Streit über vertragliche Ansprüche.