Eine der Hauptursachen für Differenzen am Vertragsende besteht darin, dass der Restwert bei Vertragsbeginn falsch kalkuliert wurde. Restwerte werden von Händlern gerne hoch angesetzt, da sie zu verführerisch niedrigen Leasingraten führen. Am Vertragsende erwartet den Leasingnehmer zwangsläufig eine hohe Nachzahlung, was oft nicht bedacht wird. Andererseits führt ein zu niedrig kalkulierter Restwert zu hohen unattraktiven Leasingraten und schadet dem Leasingnehmer, da ihm der zu erwartende Mehrerlös nur anteilig gutgeschrieben wird. Die Behauptung, der Restwert sei nur eine Kalkulationsgröße der Leasingfinanzierung, ist falsch.
Früher kam es bei Kfz-Leasingverträgen mit offenem Restwert hauptsächlich deshalb zum Streit, weil Leasingfirmen ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung der Leasingfahrzeuge nicht nachkamen. Es gab Leasinggesellschaften, welche die Fahrzeuge systematisch unter Wert an Autohändler abgaben, mit denen sie – wie auch mit den Gutachtern – unter einer Decke steckten. Der BGH hat dieser Praxis einen wirksamen Riegel vorgeschoben, indem er entschied, dass der Leasinggeber regelmäßig nicht gegen seine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwertung verstößt, wenn er dem Leasingnehmer das Fahrzeug vor dem Verkauf an einen Dritten zu denselben Bedingungen zum Kauf anbietet. Darauf haben sich mittlerweile alle Leasingfirmen eingestellt. Die dem Leasingnehmer zuzubilligende Mindestfrist für den Selbstankauf oder die Benennung eines Käufers beträgt zwei Wochen und darf nicht durch Feiertage verkürzt werden. Bei zu kurzer Fristsetzung wird die angemessene Frist in Lauf gesetzt. Unzuverlässige oder illiquide Interessenten muss der Leasinggeber allerdings ebenso wenig akzeptieren wie das Kaufangebot eines Leasingnehmers, der sich als unzuverlässig, zahlungsunwillig oder mittellos erwiesen hat. Eines erneuten Angebots an den Leasingnehmer bedarf es, wenn der Leasinggeber den Preis heruntersetzen muss, weil er keinen Käufer findet.
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer ordnungsgemäß, aber vergeblich Gelegenheit zum Selbstankauf oder zur Käuferbenennung eingeräumt, darf er das Fahrzeug zu dem genannten Preis verkaufen. Hat er dem Leasingnehmer kein Angebot unterbreitet, ist er dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Gebot der bestmöglichen Verwertung ausgesetzt. Nimmt er auf das Angebot des Leasingnehmers keine Rücksicht, geht ein darunter liegender Verwertungserlös zu seinen Lasten.
Der Leasingnehmer kann sich frühzeitig auf das Angebot des Leasinggebers vorbereiten und nach Kaufinteressenten Ausschau halten, auch wenn er noch nicht den Angebotspreis kennt. Für ihn lohnt es sich allemal, das Leasingfahrzeug pfleglich zu behandeln, da ein guter Zustand auf den Preis durchschlägt. Gibt er das Fahrzeug in einem reparaturbedürftigen Zustand zurück, sind die Kosten der Reparatur zu seinen Lasten bei der Abrechnung zu berücksichtigen, wenn der Leasinggeber die Reparaturmaßnahme unverschuldet für erforderlich gehalten hat, um das Fahrzeug überhaupt veräußern zu können oder um einen höheren Verwertungserlös zu erzielen.