In der Praxis werden die fehlenden Beschaffenheitsvorgaben im Leasingvertrag durch die subjektive Erwartungshaltung der mit der Fahrzeugrücknahme beauftragten Personen ersetzt. Das sind in der Regel die Lieferanten, die sich gegenüber der Leasinggesellschaft zum Rückkauf der Fahrzeuge verpflichtet haben und das Risiko der Vermarktung tragen. Wen wundert es, dass sie die für den Weiterverkauf notwendigen Aufbereitungsmaßnahmen in ihre Vorstellung vom Sollzustand des Leasingrückläufers bewusst oder unbewusst einbeziehen und auf diese Weise dem Leasingnehmer Kosten aufbürden, die er nicht zu tragen braucht. Steht im Rücknahmeprotokoll "Grundreinigung, ein Satz Reifen, neue Bremsscheiben und Klötze, Keilriemen erneuern, Motor und Getriebedichtung, neue Windschutzscheibe, demnächst bevorstehender großer Kundendienst" ist das ein untrügliches Anzeichen dafür, dass die mit der Rücknahme beauftragte Person die Aufgabenstellung, bestehend in dem Vergleich zwischen Ist- und Sollzustand, verkannt oder zum eigenen Vorteil umfunktioniert hat. Am Beispiel der Position Grundreinigung wird dies besonders deutlich. Natürlich muss ein Fahrzeug gereinigt werden, bevor es zum Verkauf angeboten werden kann. In kaum einem Kfz-Leasingvertrag ist jedoch geregelt, dass das Leasingfahrzeug am Vertragsende "gesäubert, gewaschen" oder "besenrein" abzuliefern ist. Doch welcher Händler liest oder kennt schon den Inhalt des Leasingvertrages? Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Leasinggesellschaften die Verträge ungern aus der Hand geben, was übrigens auch von Gutachtern beklagt wird, da ihnen die für die Bewertung relevanten Unterlagen ebenfalls vorenthalten werden. Sie wissen oft nicht, ob es sich um einen Restwert- oder Kilometervertrag handelt, mit welcher Ausstattung das Fahrzeug geliefert wurde und welche Art der Nutzung die Parteien vereinbart haben.
Es ist eine fatale Konstellation, dass ausgerechnet der Lieferant, der das Weitervermarktungsrisiko trägt, am Ende den Zustand des Fahrzeugs feststellen und im Rücknahmeprotokoll festhalten soll. Selbst für den Leasinggeber ist es nicht ungefährlich, ihm diese Aufgaben zuzuweisen. Unterzeichnet der Lieferant vorbehaltlos das Rücknahmeprotokoll, ist die spätere Geltendmachung von Ansprüchen wegen nicht entdeckter Mängel und Schäden ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge kann der Leasinggeber nur dadurch vermeiden, dass er sich die Geltendmachung weiterer Mängel, die sich bei einer Untersuchung durch einen Fachmann ergeben, im Rücknahmeprotokoll ausdrücklich vorbehält.