„ … II. Eine Ahndung des Verkehrsverstoßes ist nicht mehr geboten.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 S. 2 StPO war vorliegend veranlasst, weil eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des mutmaßlichen weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für den Betroffenen stünde (vgl. hierzu Senat VersR 2010, 84 f., abgedr. bei juris; Thüringer Oberlandesgericht VRS 113, 368 f.). Insoweit ist zunächst zu sehen, dass vorliegend die Rechtsbeschwerde aufgrund der formgerecht erhobenen Verfahrensrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs deshalb zur Aufhebung des Urt. und zur Zurückverweisung desselben zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG geführt hätte, weil dieses den Einspruch des Verurteilten nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, ohne sich in den Gründen des Urt. mit den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Erscheinenspflicht und dessen gerichtlicher Behandlung auseinanderzusetzen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2009, 1 SsRs 34/09, abgedr. bei juris; OLG Bamberg zfs 2008, 413 ff.; vgl. auch OLG Celle VRS 116, 451 ff.).
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder wenn er erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht (weiter) zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. BGHSt 38, 251 ff. [= zfs 1992, 283]) die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Vielmehr ist dieses nunmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (OLG Karlsruhe zfs 2005, 154 f.; KK-OWiG/Senge, 3. Aufl. 2006, § 73 OWiG, Rn 23 m.w.N.). Hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft zugestanden und erklärt, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen, ist seine persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung i.S.d. § 73 OWiG im Regelfalle entbehrlich; seine Anwesenheit kann nach § 73 OWiG allerdings dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des – berechtigterweise – schweigenden Betroffenen genügt (OLG Bamberg zfs 2008, 413 ff. und Beschl. v. 17.8.2009, 3 SsOWi 780/09), etwa wenn dies zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens des Zeugen ausnahmsweise erforderlich und geboten ist. Hingegen kann eine notwendig zu erwartende Aufklärungserwartung nicht darauf gestützt werden, dass ein berechtigterweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machender Betroffener seinen Entschluss zum Schweigen möglicherweise überdenkt oder ein Zeuge bei Anwesenheit des Betroffenen zuverlässigere Angaben machen könnte (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.8.2009, 3 SsOWi 780/09; OLG Köln NZV 2009, 52; anders noch zur früheren Rechtslage BGHSt 38, 251 ff. [= zfs 1992, 283]).
Bei dieser Sachlage hätte sich das AG daher in seinem Urt. zunächst näher zu der Frage verhalten müssen, inwieweit tatsächlich von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung eine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre. Sodann hätte es diese begründete Erwartung mit der Möglichkeit des Einsatzes milderer Mittel (Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 73 Rn 8), etwa der Erhebung eines Lichtbildes und der Vorlage desselben an den Zeugen, mit der Bedeutung der Sache und der Zumutbarkeit der Erscheinenspflicht für den Betroffenen abwägen müssen (BayObLG DAR 2002, 133 f.; dass. NStZ-RR 1997, 246 f.; KG zfs 1999, 536; Göhler a.a.O.). Eine solche vom Senat im Zulassungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs jedenfalls nur eingeschränkt überprüfbare Erörterung (vgl. OLG Frankfurt NZV 2009, 615 f.: Willkür; OLG Köln NZV 2009, 52: nachvollziehbare Gründe) hat das AG jedoch nicht angestellt, weshalb das Urt. an sich der Aufhebung und der Zurückverweisung unterliegen würde.
Hiervon hat der Senat jedoch abgesehen und das Verfahren nach § 47 Abs. 2 S. 2 OWiG eingestellt. Insoweit war neben der geringen Bedeutung des Verfahrens und der erheblichen Belastung für den Betroffenen vor allem maßgeblich, dass ein die Anordnung der Erscheinenspflicht überhaupt rechtfertigender mutmaßlicher Aufklärungserfolg mehr als fraglich erscheint, nachdem der Zeuge in der Hauptverhandlung am 28.4.2009 erklärt hatte, sich an den Vorfall nach Aktenlage nicht mehr erinnern zu können, und bekundet hat, eine solche Erinnerung sei allenfalls “möglich’, wenn er den Betroffenen sehe. Ob sich im Zusammenwirken mit anderen Beweismitteln eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da sich das Urt. hierzu nicht verhält.
Das Verfahren war daher einzustellen. Einer – hier vorliegenden – Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft K (§ 47 Abs. 2 S. 2 OWiG) oder ei...