Rechtsstreitigkeiten gegen Universitäten zur Zulassung zum Studium sind im Rahmen der Musterbedingungen des GDV (ARB 2010) nicht versichert. Ein Teil der Rechtsschutzversicherer hat zwischenzeitlich den allgemeinen Verwaltungsrechtsschutz in Ihr Leistungsspektrum aufgenommen. Soweit der Privat-Rechtschutz den Verwaltungsrechtsschutz einschließt, sind Kapazitätsklagen gegen Universitäten im Versicherungsschutz eingeschlossen.
Das OLG Frankfurt hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger begehrt von der beklagten RS-Versicherung, ihm Deckungsschutz für sieben Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel seiner Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zu gewähren. Zunächst wurden gegen 10 Universitäten einstweilige Verfügungen erlassen. Der beklagte RS Versicherer sagte für drei vom Kläger auszuwählende Verfahren Rechtsschutz zu. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Freistellung von den eigenen, den gegnerischen Anwaltskosten sowie den Gerichtskosten betreffend die Durchführung der 7 von der Rechtsschutzzusage nicht betroffenen Verwaltungsstreitverfahren gegen die Universitäten. In einem dieser Verfahren hatte der Kläger Erfolg. Er hat zwischenzeitlich einen sog. Teilstudienplatz für den vorklinischen Studienabschnitt erhalten.
Die RS-Versicherung wurde zur Zahlung der angefallenen Kosten verurteilt.
Gemäß § 4 Abs. 1c ARB 2000 besteht Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Danach genügt bereits die ernsthafte Behauptung eines Pflichtverstoßes, unabhängig von seiner Berechtigung oder Erweislichkeit. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Pflichtverstoßes innerhalb des Verfahrens, in dem die Behauptung aufgestellt wird, kommt es nicht an. Es genügt vielmehr, dass ein Vortrag vorliegt, der einen Tatsachenkern enthält und sich nicht in einem reinen Werturteil erschöpft.
Legt man dies zugrunde, dann ist vorliegend der Rechtsschutzfall eingetreten. Der Kläger hat einen Verstoß gegen seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruch infolge fehlerhafter Kapazitätsberechnungen seitens der jeweiligen Universitäten behauptet und diesen aus einem Vergleich der von den Universitäten in der Vergangenheit und für das streitige Semester jeweils festgesetzten Kapazitätszahlen sowie aus gegenüber diesen Universitäten bereits ergangenen bzw. noch ausstehenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hergeleitet. Insofern hat er tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des von ihm behaupteten Rechtsverstoßes, nämlich seiner Nichtzulassung trotz vorhandener freier Kapazitäten dargetan. Dies reicht aus, einen Rechtsschutzfall anzunehmen.
Die Interessenwahrnehmung seitens des Klägers hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Es kann aufgrund der Besonderheiten einer Kapazitätsklage nicht darauf abgestellt werden, wie hoch letztlich die Chance des Studienplatzbewerbers zu bewerten ist, dass dieser im Rahmen des Losverfahrens einen Studienplatz erhält. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine hinreichende Aussicht dafür besteht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Die Verlosung der Studienplätze ist nicht der Rechtsverfolgung zuzurechnen; in der Sache handelt es sich vielmehr um eine Verwaltungstätigkeit. Es kommt daher nur auf die rechtlichen Erfolgsaussichten und nicht auf die vom Gesetz der Wahrscheinlichkeit bestimmten Gewinnaussichten einer Studienplatzverlosung an. Da die Unterlagen den Studienplatzklägern erst im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens zugänglich gemacht werden, kann für die Frage der Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer kein konkreter Vortrag zu Fehlern der Kapazitätsberechnung verlangt werden. Es genügt vielmehr, wenn dargetan wird, dass bei den jeweiligen Universitäten im vorangegangenen Semester freie Kapazitäten aufgedeckt wurden bzw. die Zulassungszahlen für das aktuelle Semester darauf hindeuten, dass die Kapazität nicht ausgeschöpft wird.
Die Rechtsverfolgung seitens des Klägers ist auch nicht mutwillig. Aufgrund der hohen Anzahl von Mitbewerbern, die eine Zulassung außerhalb der Kapazität im Rahmen von Verwaltungsstreitverfahren begehren, kommen auch dann, wenn das Verwaltungsgericht weitere Ausbildungskapazitäten feststellt, nicht alle Studienplatzkläger zum Zuge, da deren Anzahl die der festgestellten zusätzlichen Plätze immer deutlich überschreitet. Es ist deshalb sachgerecht, gleichzeitig gegen die Kapazitätsberechnungen mehrerer Universitäten vorzugehen. Erst recht kann der Studienplatzbewerber nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang anderer Kapazitätsklagen abzuwarten, da an der Verlosung etwaiger Studienplätze immer nur die beteiligten Kläger teilnehmen und die Zulassungszahlen ständig den sich verändernden Ausbildungskapazitäten angepasst werden. Im Rahmen der Mutwilligkeit ist zwar auch d...