„ … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Kl. rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Wie das LG in dem angefochtenen Urt. zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kl. gegen die Bekl. kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 1 VVG in Verbindung mit den AKB zu.

Die Bekl. hat aber konkrete (vgl. BGH VersR 1990, 45, 46), größtenteils unstreitige Tatsachen vorgetragen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung der Schluss ziehen lässt, dass der Kl. den behaupteten Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht hat.

Unter diesen Umständen stellt es entgegen der Ansicht des Kl. weder eine fehlerhafte Beweiswürdigung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das LG nicht weiter prüft, ob der Kl. das äußere Bild des behaupteten Diebstahls durch seine Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch bewiesen hat oder nicht, da aufgrund des Vorliegens einer Vielzahl von Indiztatsachen mit – insoweit ausreichender (BGH VersR 1991, 1047) – erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht worden ist. Die von der Rspr. entwickelte, sog. "Zwei-Stufen-Theorie" mag die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erleichtern, stellt aber kein starres, zwingend einzuhaltendes Schema dar, da es sich bei jedem versicherungsrechtlich zu beurteilenden (angeblichen oder tatsächlichen) Kfz-Diebstahl in Wahrheit letztlich doch um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt, der einer Gesamtbeurteilung bedarf (vgl. Römer, a.a.O., 2330).

Auch die einzelnen Berufungsangriffe führen zu keiner anderen Beurteilung:

Soweit der Kl. rügt, das LG gehe von einem Unfallzeitpunkt "um ca. 22.00 Uhr" aus, obwohl er anhand der Feststellungen in der Beiakte den Zeitpunkt mit 22.10 Uhr angegeben habe, ist dies zwar richtig. Es ist aber zum Einen nicht ersichtlich, wieso eine "Verkleinerung" des Zeitfensters um 10 Minuten zu einer falschen Entscheidung geführt haben soll, zum Anderen nennt die einzige Unfallzeugin L als Unfallzeitpunkt "gegen 22.00 Uhr bis 22.10" Uhr und auch die Bekl. spricht in der Klageerwiderung von "gegen 22.00 Uhr", so dass die Wiedergabe des Unfallzeitpunkts durch das LG mit "ca. 22.00 Uhr" keinen Bedenken begegnet.

Dass das Fahrzeug des Kl. nach dem Unfall zu dessen Wohnanschrift gefahren und dort abgestellt worden ist, stellt entgegen seiner Ansicht keinen indifferenten Umstand dar, den das LG nicht zu seinem Nachteil bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit oder der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätte berücksichtigen dürfen. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass das Fahrzeug nach der – angeblichen – Entwendung vor der Wohnung des Kl. nach einem erheblichen Unfall wieder zu der Wohnanschrift des Kl. und damit zu dem Tatort der vorangegangenen – angeblichen – Entwendung zurückgebracht worden sein soll, für eine Vortäuschung des Diebstahls. So verhält sich kein Dieb. Sofern ein Kfz-Dieb insbesondere in der näheren Umgebung des Orts der Entwendung einen Unfall erleidet, bei dem das entwendete Fahrzeug so stark beschädigt wird, dass die Fahrfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird, und zudem eines der amtlichen Kennzeichen an dem Unfallort zurückbleibt, wird sein Bestreben in erster Linie darauf gerichtet sein, sich der Festnahme oder auch nur der Feststellung seiner Person möglichst schnell und möglichst effektiv zu entziehen. Hierzu wird er sich entweder zu Fuß oder mit dem entwendeten Fahrzeug – so lange dies noch fährt – möglichst schnell möglichst weit von dem Unfallort entfernen und zwar möglichst zu einem anderen Ort hin, den er entweder unauffällig ebenfalls schnell verlassen kann (z.B. U-Bahnhof), oder an dem er sich vor Entdeckung und Festnahme sicher wähnt. Dass ein Dieb hingegen unter dem Eindruck des Unfallereignisses als "Akt tätiger Reue" – wie der Kl. vorträgt – das Fahrzeug wieder zurückbringt, liegt so außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Senat hieran nicht ernstlich zu glauben vermag. Dies gilt um so mehr, als das Fahrzeug von der Wohnanschrift des Kl., zu der es im durch den Unfall stark beschädigten Zustand zurück gebracht worden ist, wieder entfernt worden ist bzw. entwendet worden sein soll.

Soweit der Kl. die Aufklärungsrüge erhebt, weil das LG in dem angefochtenen Urt. ausgeführt habe, dass an dem Fahrzeug keine Einbruchsspuren festgestellt wurden …, geht diese Rüge ins Leere. Denn mit der von dem LG verwandten Formulierung "keine Einbruchsspuren festgestellt" ist schon vom Wortlaut her nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug nicht doch Einbruchsspuren aufwies, die allerdings nicht festgestellt wurden. Desweiteren war und ist das Bestreiten des Umstandes, dass das Fahrzeug keine Einbruchsspuren aufgewiesen habe, durch den Kl. mit Nichtwissen unzulässig, da nach § 138 Abs. 4 ZPO eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ob das Fahrzeug Einbruchsspuren aufwies oder nicht, ist aber du...

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