„ … . Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urt. zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urt. wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
I. Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße – hier im Wege der Verdoppelung des Regelsatzes – durch das Gericht bedarf grds. keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (Göhler/Seitz OWiG 15. Aufl. § 71 Rn 50a; KK/Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn 102; OLG Karlsruhe DAR 2008, 709 f. = NStZ-RR 2008, 321 f. = NZV 2008, 586 f. <für Erhöhung der Fahrverbotsdauer>; KG VRS 113, 293 ff.; OLG Dresden DAR 2003, 181 f.; BayObLG, Beschl. v. 12.6.2002 – 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; OLG Hamm NJW 1980, 1587). Dass das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (KG a.a.O..), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der Berücksichtigung von Vorahndungen, insb. einschlägiger Art zu seinem Nachteil muss ein Betroffener rechnen, auch wenn Tatzeiten und Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen teilweise bereits einige Zeit zurückliegen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bemessung der Regelsätze des Bußgeldkatalogs von fehlenden Eintragungen ausgegangen wird (§ 3 I BKatV). Eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung liegt daher – die Vorahndungen sind ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ordnungsgemäß eingeführt worden, der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme – nicht vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund des unterbliebenen Hinweises ist somit nicht gegeben.
II. Die vom Betroffenen angeführten Beschl. des OLG Hamm v.13.11.2009 (3 Ss OWi 622/09 = DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. m. Anm. Burhoff) und des OLG Jena v. 22.5.2007 (1 Ss 346/06 = VRS 113, 330 ff.) führen nicht zu einer Vorlagepflicht nach § 121 GVG. Zum Einen liegen diesen Entscheidungen ersichtlich andere Fallgestaltungen zugrunde (die Erhöhung der ursprünglich festgesetzten Geldbuße wurde im Urt. überhaupt nicht bzw. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 OWiG ohne Hinweis mit dem relativ hohen Einkommen des Betr. begründet). Die zur Frage einer Hinweispflicht weiterhin ergangenen Beschl. des OLG Jena v. 26.2.2010 (1 Ss 270/09 = zfs 2010, 294 f. = NZV 2010, 311 f. = StraFo 2010, 206 f. = VRS 118, 365 f.) und des OLG Düsseldorf v. 4.3.1994 (5 Ss <OWi> 56/94 = MDR 1994, 822 = VRS 87, 203 f.) betreffen die – unangekündigte – Verhängung eines Fahrverbots, somit gleichfalls eine andere Sachverhaltsgestaltung. Zum Anderen wäre die Frage einer Hinweispflicht hier im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, da die Rechtsbeschwerde – im Falle einer Zulassung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs – aus den in der Antragsschrift der GenStA dargelegten Gründen als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.
III. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 S. 1 u. 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 4 OWiG). … .“
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Georg Gieg, Bamberg