„Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl. steht der vom LG zuerkannte Anspruch auf Versicherungsleistungen zu.
[1] Die zwischen den Parteien bestehende Invaliditäts-Zusatzversicherung bietet dem Versicherten – wie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Schutz vor der gesundheitsbedingten Unfähigkeit, den Beruf oder eine Vergleichstätigkeit ausüben zu können (vgl. OLG Hamm RuS 2000, 37 … ). Dass die maßgebliche Bestimmung des § 2 Ziff. 1 BBIZ eingangs von "Erwerbsunfähigkeit" spricht, steht dem angesichts der Anknüpfung der Leistungspflicht an den Wegfall der Fähigkeit des Versicherten, seinen Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben, nicht entgegen (vgl. auch Benkel/Hirschberg, ALB/BUZ, 2. Aufl. 2011, Vorb. § 2 BUZ 2008, Rn 4). Der Zweck der Versicherung besteht demnach darin, die im Fall gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Berufsausübung regelmäßig zu erwartenden Einbußen zumindest teilweise auszugleichen. Allerdings kommt es bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht darauf an, ob im Einzelfall solche Nachteile wirklich und nachweisbar eintreten. Die Invaliditäts-Zusatzversicherung ist nicht als Schadensversicherung ausgestaltet, sondern als Summenversicherung (vgl. BGH VersR 1986, 1113; OLG Frankfurt VersR 1987, 349).
[2] Dass der Kl. durch ärztlich nachweisbare Krankheit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Bereich "Mobiler Dienst Kleininstandsetzungen" der D AG auszuüben, ist zwischen den Parteien unstreitig. Folglich kommt es nur noch darauf an, ob der Kl. auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit "Mitarbeiter Stellenleitung" als eine "andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt", verwiesen werden kann (§ 2 Ziff. 1 BBIZ). Da der Kl. diese Tätigkeit bereits ausübt, ist es an ihm, die konkreten Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu belegen, warum sie diesen bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 383)
[3] Die Möglichkeit der Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit, also die Verneinung seiner Berufsunfähigkeit mit der Begründung, er könne noch eine andere Tätigkeit ausüben, ist eine schon immer als zulässig behandelte, nunmehr in § 172 Abs. 3 VVG ausdrücklich geregelte Begrenzung des Versicherungsschutzes. Die Modalitäten einer zulässigen Verweisung werden dabei von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen festgelegt und können daher je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gehen (vgl. BGH VersR 1994, 1095; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, Rn J 1).
a) AVB und damit auch die streitgegenständliche Klausel sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (vgl. Senat VersR 2010, 1213; BGH VersR 2003, 236)
b) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut (vgl. BGH VersR 2003, 236). Danach ist vorliegend eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit zulässig, "die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt" (§ 2 Ziff. 1 BBIZ). Der VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird den Ausdruck "Ausbildung" nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens als die Entwicklung spezieller Fähigkeiten, die für bestimmte Tätigkeiten oder besondere Aufgaben Voraussetzungen sind, verstehen (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Aufl. 1967). Eine Ausbildung schlägt sich regelmäßig in entsprechenden Berufsbildern nieder, aus denen sich ergibt, zu welchen Tätigkeiten die erworbenen Qualifikationen befähigen (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 2 BU Rn 43).
c) Zutreffend weist der Kl. darauf hin, dass der im Bedingungswerk gewählte Wortlaut einer Verweisung auf "eine andere Tätigkeit, die eine ähnliche Ausbildung [ … ] voraussetzt“ aus der maßgeblichen Sicht des VN ohne versicherungsrechtliche Vorkenntnisse engere Grenzen für eine Verweisung zieht als andere Klauseln, die darauf abstellen, dass die auszuübende "ähnliche Tätigkeit" der "Ausbildung entspricht" (BUZ 1964) oder dass diese "andere Tätigkeit" von ihm "aufgrund seiner Ausbildung [ … ] ausgeübt werden kann" (BUZ 1970) bzw. er dadurch hierzu "in der Lage ist" (§ 2 Abs. 1 BUZ 2008). Denn anders als bei den letztgenannten Formulierungen, deren Kenntnis ihm ohnehin nicht abverlangt werden kann, darf der VN § 2 Ziff. 1 BBIZ dahin verstehen, dass eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht in Betracht kommt, wenn die für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderliche Ausbildung keine Ähnlichkeit mit der für den Verweisungsberuf "vorausgesetzten" Ausbildung aufweist. Dass seine bisherige Ausbildung ihn – eher beiläufig – befähigt, auch die neue Tätigkeit auszuüben, genügt nach der gewählten Fassung der Klausel für eine Verweisung nich...