1. Die Mitversicherung ist Fremdversicherung i.S.d. §§ 74 bis 80 VVG a.F. Den Mitversicherten treffen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 AHB 97 die gleichen Obliegenheiten wie den Versicherungsnehmer.

2. Bei der Mitteilung eines Minderjährigen an die Haftpflichtversicherung, er sei nicht an dem von dem Geschädigten behaupteten Unfall beteiligt gewesen, handelte es sich um ein Geschäft, das zu seiner Wirksamkeit gem. § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf.

3. Eine Minderjährige, die nur aus Angst vor Bestrafung die Beteiligung an einem Unfall wissentlich bestreitet, handelt nicht arglistig im Sinne der § 22 VVG a.F., § 123 BGB.

OLG Rostock, Urt. v. 28.1.2011 – 5 U 93/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?