„ … . II. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
1. Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschl. des LG v. 18.6.2009 richtet. Mit diesem Beschl. ist der von der Beschwerdeführerin als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf gegen den gem. § 25a Abs. 3 S. 2 des Straßenverkehrgesetzes – StVG – i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – unanfechtbaren Beschl. des AG v. 25.5.2009 als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass hierdurch ihre in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechte verletzt sein könnten.
2. Ausweislich ihrer Begründung richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschl. des AG v. 25.5.2009. Die Beschwerdeführerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass das AG ihre Einwendungen gegen den Vorwurf einer OWi als verspätet zurückgewiesen hat, weil es den Einwand, vor Zugang des Kostenbescheids keine Kenntnis von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen des vorgeworfenen Parkverstoßes erlangt und insb. keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, als unglaubhaft ansah.
a) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde am 18.8.2009 fristgerecht erhoben. Die Zweimonatsfrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG begann nicht bereits mit dem Zugang des angefochtenen Beschl. des AG am 6.6.2009, sondern erst mit dem Zugang der Entscheidung des LG v. 18.6.2009. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde v. 9.6.2009 keinen offenkundig unzulässigen Rechtsbehelf eingelegt. Dieser musste vielmehr gem. § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 300 StPO, wonach ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich ist, als nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG statthafte und zur Rechtswegerschöpfung i.S.d. § 49 Abs. 2 S. 1 VerfGHG gebotene Anhörungsrüge verstanden werden. Wie sich aus der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt, war erkennbares Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin, doch noch mit ihren im Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhobenen Einwendungen in der Sache gehört zu werden. Der als Anhörungsrüge aufzufassende Rechtsbehelf genügte auch den Anforderungen des § 33a StPO an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar – wie auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren – im Wesentlichen mit der aus ihrer Sicht nicht haltbaren Feststellung des AG auseinandergesetzt, ihre Behauptung, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, sei nicht glaubhaft. Sie hat darüber hinaus aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die vom AG hieraus gem. dessen Hinweisschreiben v. 8.5.2009 gezogene Konsequenz wendet, Einwendungen gegen den Vorwurf einer OWi würden im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gehört.
Die Beschwerdeführerin hat damit auch dem aus § 49 Abs. 2 S. 1 VerfGHG folgenden Subsidiaritätsgrundsatz genügt. Ihre Anhörungsrüge ist vom LG in unzutreffender Auslegung des Rechtsschutzziels als Beschwerde als unzulässig verworfen worden. Gegen diese Entscheidung stand der Beschwerdeführerin kein weiteres Rechtsmittel offen. Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin war bei dieser Sachlage nicht gehalten, vor Anrufung des VerfGH erneut ausdrücklich eine Anhörungsrüge zu erheben.
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschl. des AG v. 25.5.2009 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf effektiven Rechtsschutz. Das AG hat unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB die von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhobenen Einwendungen gegen den Parkverstoß nicht berücksichtigt.
Nach § 25a Abs. 1 S. 1 StVG werden dem Kfz-Halter die Kosten des wegen eines Parkverstoßes eingeleiteten Bußgeldverfahrens auferlegt, wenn der Kfz-Führer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Voraussetzung für diese Kostenhaftung des Fahrzeughalters ist, dass ein Parkverstoß objektiv feststeht (so bereits die amtl. Begründung, BR-Drucks 371/82, S. 39). Hat sich der betroffene Kfz-Halter hierzu in dem gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahren nicht geäußert und erhebt er diesbezügliche Einwendungen erst mit dem gegen den Kostenbescheid nach § 25a StVG eingelegten Rechtsbehelf, darf das Gericht dem nicht generell entgegenhalten, der Betroffene hätte seine Einwendungen in dem vorangegangenen Bußgeldverfahren geltend machen müssen. Eine damit verbundene Präklusion mit Verteidigungsvorbringen im gerichtlichen Verfahren ist vielmehr nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 15 Abs. 1 VvB) und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 VvB) v...