Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin, eine GmbH, gegen Beschlüsse des AG und des LG, mit denen ihr Antrag auf Aufhebung eines Kostenbescheids nach § 25a StVG zurückgewiesen wurde. Dem liegt zugrunde:
Der Polizeipräsident in B leitete gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorwurfs, am 18.12.2008 sei ein von ihr gehaltenes Fahrzeug auf dem Gehweg geparkt worden, ein Bußgeldverfahren ein. Dieses stellte er ein, nachdem die Beschwerdeführerin auf eine an sie mit einfacher Post versandte Verwarnung mit Anhörungsbogen nicht reagiert hatte. Mit Kostenbescheid vom 13.3.2009 legte er der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 18,50 EUR mit der Begründung auf, die Feststellung des Führers des Kfz, der den Verstoß begangen habe, sei nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich gewesen oder hätte einen unangemessenen Aufwand erfordert.
Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.3.2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei keine OWi begangen worden. Das Fahrzeug sei auf einem entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen abgestellt worden.
Mit Schreiben v. 8.5.2009 wies das AG auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Antrags hin. Nach Aktenlage sei die Beschwerdeführerin am 11.2.2009 von der Verwaltungsbehörde mit einfachem Brief angehört und darüber belehrt worden, dass ein Kostenbescheid erlassen werden könne, sofern keine fristgemäße Fahrerbenennung erfolge. Auf das Anhörungsschreiben sei keine Reaktion erfolgt und das Schreiben sei auch nicht als unzustellbar zurückgelangt. Danach sei die Verwaltungsbehörde zum Erlass des Kostenbescheids berechtigt gewesen. Die nachträgliche Fahrerbenennung bzw. inhaltliche Einwendungen gegen die nach dem Akteninhalt feststehende OWi seien "zum jetzigen Zeitpunkt" verspätet. Hierauf wandte die Beschwerdeführerin ein, bei ihr sei kein Anhörungsschreiben eingegangen. Es sei nicht ihre Pflicht, die Nichtzustellung nachzuweisen.
Mit Beschl. v. 25.5.2009 verwarf das AG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Kostenbescheids v. 13.3.2009 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und des richterlichen Schreibens v. 8.5.2009 als unbegründet. Ergänzend führte es aus, die Angabe der Beschwerdeführerin, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, sei unglaubhaft, da die Absendung aktenkundig und kein Postrücklauf erfolgt sei. Des Nachweises einer förmlichen Zustellung bedürfe es nicht. Der verantwortliche Fahrer sei nach wie vor nicht benannt worden. Der Beschl. endet mit einem Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit.
Gegen diesen Beschl. legte die Beschwerdeführerin am 10.6.2009 "fristgemäß Beschwerde" ein. Zur Begründung führte sie unter Beifügung von Zeitungsmeldungen über die Unterschlagung von Briefen durch Postmitarbeiter oder in Einzelfällen ungewöhnlich lange Postlaufzeiten in Hessen und Bayern aus, es sei ihr unmöglich, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie keinen Anhörungsbogen erhalten habe. Allein der Nachweis, dass ein Schreiben abgeschickt worden und kein Rücklauf erfolgt sei, stelle keinen Nachweis der Zustellung dar. Die Post der Beschwerdeführerin werde über ein Postfach zugestellt. Bereits mehrfach habe sich fremde Post in dem Fach befunden. Nicht jeder gebe falsch eingeworfene Post am Schalter ab.
Das LG verwarf die Beschwerde mit Beschl. v. 18.6.2009 unter Verweis auf § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG als unzulässig und merkte an, es sei unerfindlich, was die Übersendung von Zeitungsberichten, deren Wahrheitsgehalt nicht feststehe, über mögliche anderweitige postalische Fehlleistungen in dem vorliegenden Einzelfall konkret belegen solle.
Mit der Verfassungsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihren in Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB – gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren. Die Gerichte hätten ihr im Ergebnis die Beweislast dafür auferlegt, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben. Der Nachweis, ein Schriftstück nicht bekommen zu haben, sei nicht zu führen. Es stelle sich die Frage, wie unter solchen Umständen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verwirklicht werden könne. Im Land Brandenburg habe es in einem Fall, in dem ein Anhörungsbogen nicht zugestellt worden sei, eine Verhandlung vor dem AG gegeben, wodurch rechtliches Gehör gewährt worden sei. In Berlin werde einfach die Zustellung eines Anhörungsbogens behauptet. Trotz beantragter Verhandlung erfolge auch vor Gericht keine Anhörung. Vielmehr werde der Bürger mit der Bemerkung "abgebügelt", die Angabe, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, sei unglaubhaft und es bedürfe nicht des Nachweises einer förmlichen Zustellung. Der Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör vor der Verurteilung sei ein grundlegendes Rechtsgut und unbedingt höher zu bewerten als die Bequemlichkeit der Verwaltung.
Der VerfGH stellt fest, dass der Beschl. des AG v. 25.5.2009 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf effektiven Rechtss...