Nach der Rechtsprechung, namentlich des BGH, kann sich ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen einem (späteren) Schädiger und einem (späteren) Geschädigten bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben.
Bei der Annahme eines stillschweigend geschlossenen Vertrages über eine Haftungsfreistellung darf es sich allerdings nicht um eine künstliche, mit dem Mittel der Willensfiktion arbeitende Rechtskonstruktion handeln, mit der ein vom Richter als angemessen empfundenes Ergebnis begründet werden soll. Denn auch bei stillschweigenden Willenserklärungen darf nicht einfach ein in Wahrheit nicht vorhandener Wille fingiert und "untergeschoben" werden. Es ist vielmehr stets erforderlich, den wirklichen Parteiwillen durch eine einzelfallbezogene Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, was bei stillschweigenden Willenserklärungen naturgemäß oft schwierig ist. Der BGH ist daher, was die Annahme des Zustandekommens derartiger Verträge betrifft, sehr zurückhaltend.
Aber auch bei Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist Zurückhaltung geboten. Die ergänzende Vertragauslegung darf nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden.
Es bedarf daher in allen Fällen, in denen die Möglichkeit eines stillschweigenden Haftungsausschlusses gegeben ist, einer sorgfältigen Prüfung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Ausschlusses.
Ob ausnahmsweise ein stillschweigender Haftungsausschluss, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, anzunehmen ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Voraussetzung ist immer, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Um eine solche Annahme bejahen zu können, muss ein Verhalten vorliegen, das einen Schluss auf die wirksame Abgabe entsprechender Willenserklärungen zulässt. Die bloße Mitnahme eines anderen aus Gefälligkeit genügt hierfür ebenso wenig wie enge persönliche bzw. familiäre Bindungen zwischen den Beteiligten oder nur das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.
Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Versicherungsschutz (a.) genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko (b.) bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände (c.) vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht besonders nahe liegend erscheinen lassen. Ein stillschweigender Haftungsausschluss kann ferner nur bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit (d.) angenommen werden.
a) Fehlender Versicherungsschutz
Von maßgeblicher Bedeutung für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses ist der fehlende Versicherungsschutz des Schädigers, genießt der Schädiger dagegen Haftpflichtversicherungsschutz, scheidet ein Haftungsverzicht in der Regel aus, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten. Allerdings kann umgekehrt nicht allein aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen werden. Auch ein zugunsten des Geschädigten eingreifender Versicherungsschutz, wie beispielsweise eine Unfallversicherung, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines Haftungsverzichtes. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Annahme des Zustandekommens einer Haftungsbeschränkung nicht auf eine Begünstigung der Haftpflichtversicherung gerichtet ist, sondern auf das Vermeiden der persönlichen Inanspruchnahme des Schädigers, etwa im Wege des Regresses. Ferner kann eine betragsmäßig völlig unzureichende Versicherung trotz des damit an sich bestehenden Versicherungsschutzes zu einer Haftungsbeschränkung führen, wenn die Versicherungssumme so ungenügend ist, dass dies einem fehlenden Versicherungsschutz annähernd gleich steht.
b) Haftungsrisiko
Das Haftungsrisiko ist regelmäßig dann als erhöht anzusehen, wenn der Schädiger mit einem ihm nicht vertrauten Fahrzeug fährt. Kommen in einem solchen Fall beim Schädiger weitere, dem Geschädigten bekannte Umstände, wie beispielsweise wenig F...