Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 84 O 194/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 84 O 194/18) bei einem Streitwert von bis zu 19.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten nach einem Kletterunfall vom 31. Januar 2018 Schadensersatzansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht geltend.
Der Beklagte und der Geschädigte hatten zuvor langjährig gemeinsam als Kletterpartner den Klettersport ausgeübt, wobei sie sich abwechselnd gegenseitig absicherten. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Beklagte die Aufgabe übernommen, beim sog. Vorstiegsklettern den Geschädigten abzusichern, was ihm aus nicht abschließend geklärten Gründen nicht gelang, sodass der Geschädigte aus einer Höhe von etwa 10m auf den Hallenboden aufschlug und sich schwer verletzte. Vorliegend macht die Klägerin im Regresswege Teile der von ihr behauptet erbrachten Leistungen an den Geschädigten geltend.
Das Landgericht Berlin hat die Klage nach Anhörung des Beklagten und Beweiserhebung durch Vernehmung des Geschädigten abgewiesen. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung des Beklagten mit den Geschädigten, aus dem sich zumindest vertragsähnliche Ansprüche herleiten ließen, sei mangels Rechtsbindungswillens der Kletterpartner nicht anzunehmen. Der Klägerin stehe jedoch auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten zu, weil sich der nicht haftpflichtversicherte Beklagte - ungeachtet des Umstandes, dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen, d.h. eine kausale und schuldhafte Rechtsgutsverletzung und Schädigung ohne Mitverschulden des Geschädigten, gegeben seien - auf einen stillschweigend mit dem Geschädigten vereinbarten Haftungsausschluss berufen könne. Insoweit könne sich der Beklagte zwar nicht auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hallenordnung der Kletterhalle berufen, weil die dortigen Regelungen zum Haftungsausschluss keine Rechtswirkung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten entfalten würden. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei jedoch mit Blick auf das große Haftungsrisiko davon auszugehen, dass zwischen beiden individuell ein stillschweigender Haftungsausschluss für Kletterunfälle bei einfacher Fahrlässigkeit vereinbart worden sei.
Gegen dieses ihr am 21. Juli 2020 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 19. August 2020.
Die Klägerin rügt die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses als rechtsfehlerhaft. Beim Klettern bestehe bei regelkonformer Ausübung der Sportart keine Gefahr der Verletzung; es bestehe vielmehr ein friedvolles Mit- oder Nebeneinander, bei dem sich die jeweiligen Kletterpartner auf den anderen verlassen müssten. Die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses ohne Rechtsbindungswillen sei schon insoweit rechtsfehlerhaft, als beide jahrelang gemeinsame Kletterunternehmungen betrieben hätten. Das wechselseitige Aufeinander-Verlassen sei elementar gewesen, sodass eine rechtlich bindende Verpflichtung zur sorgfältigen und kunstgerechten Sicherung des jeweiligen Kletterpartners anzunehmen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 16.964,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat auf die Berufungsbegründung noch nicht erwidert.
Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils.
B. Die Berufung der Klägerin hat aus einstimmiger Sicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 ZPO).
I. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig.
Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Der Senat hat diese Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten.
Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese - wie er einstimmig meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist.
II. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstan...