„ … Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Feststellung der Nichtbeendigung der Vertragsverhältnisse besteht nicht. Die Bekl. hat die Vertragsverhältnisse wirksam aus wichtigem Grund gem. § 314 Abs. 1 BGB gekündigt und insoweit steht hinsichtlich der Krankheitskostenversicherung auch nicht ein sich aus § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ergebendes Kündigungsverbot entgegen. Vor der seit dem 1.1.2009 bestehenden Rechtslage war eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich (vgl. dazu auch BGH VersR 2009, 1063; VersR 2007, 1260; OLG Köln OLGR 2009, 276). Nach der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ist allerdings jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen. Diese Vorschrift findet auch auf das hier maßgebliche Vertragsverhältnis Anwendung, denn nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist auf Verträge, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind, das VVG in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31.12.2008 anzuwenden. Danach soll aber auf alle Versicherungsverträge die neue Fassung des VVG ab dem 1.1.2009 Anwendung finden. Ein Pflichtversicherungsvertrag nach § 193 Abs. 1 S. 1 VVG liegt hier vor, sodass der Anwendungsbereich der Norm des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG eröffnet ist. Dessen Wortlaut spricht für einen Ausschluss jeglicher Kündigungsmöglichkeit, also auch einer Kündigung aus wichtigem Grund. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, die sich wörtlich auf die ordentliche Kündigung bezog und diese ausschloss. Auch spricht die Fassung des § 206 Abs. 1 S. 2 VVG, der sich zur ordentlichen Kündigung bezüglich anderer Vertragstypen verhält, dafür, dass grundsätzlich S. 1 das Kündigungsrecht weiter gehend ausschließt. … Bei wortlautgetreuer Anwendung des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG auf alle denkbaren Kündigungsgründe stünde dies im Widerspruch zu dem das Privatrecht dominierenden Gebot von Treu und Glauben. Soweit gleichwohl in der Literatur eine teleologische Reduktion für nicht angezeigt erachtet wird (vgl. PK/Brömmelmeyer, § 206 Rn 1) überzeugt dies nicht. Diese Rspr. beschäftigte sich lediglich mit dem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes nach alter Gesetzeslage, nicht aber mit einem Ausschluss der außerordentlichen Kündigung, welche von gerade dieser Rspr. angewandt wurde. Soweit auch diskutiert wird, ob die §§ 194 Abs. 1 S. 3, 19 Abs. 4 VVG bei einem generellen Ausschluss der Kündigung leer laufen würden (so HK-VVG/Marko, § 206 Rn 5) überzeugt dies insb. nicht hinsichtlich der Frage, ob eine teleologische Reduktion vorzunehmen ist oder nicht. Der Bezug durch § 194 Abs. 1 S. 3 VVG auf ein in § 19 Abs. 4 VVG in Bezug genommenes Kündigungsrecht nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG mag nicht geglückt erscheinen, rechtfertigt aber nicht zwingend den Rückschluss, dass andere als die dort genannten Pflichtverletzungen bei der Durchführung des Vertrages außer Betracht zu bleiben haben. … Zur Begründung dessen wird auf den Kontrahierungszwang des § 193 Abs. 5 VVG und die Gefahr unterschiedlicher Wertung, zunächst durch das Zulassen einer Kündigung aus wichtigem Grund, die dann dennoch in die Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Vertrages führen würde, hingewiesen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gesetzesbegründungen zu § 193 Abs. 5 VVG und § 206 Abs. 1 S. 1 VVG einheitlich sind. Der Kontrahierungszwang auf der einen Seite und das Kündigungsverbot auf der anderen Seite dienen in gleichem Maße dem gesetzgeberischen Zweck, jedermann Versicherungsschutz zukommen zu lassen. Für den Lösungsansatz der Vertragsanpassung ergeben sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte, sodass die systematische Argumentation nicht überzeugt.
Sachgerecht erscheint deshalb ungeachtet der vom BVerfG festgestellten Verfassungsmäßigkeit der Norm diese teleologisch zu reduzieren, denn wäre jede außerordentliche Kündigung – gleichgültig aus welchem Grunde – von § 206 Abs. 1 S. 1 VVG umfasst, bestünde für den VN kein Grund mehr zur Vertragstreue und es müssten selbst die für den Versicherer unerträglichsten Vertragsverhältnisse ohne Einschränkung durchgeführt werden. Lediglich hinsichtlich des Prämienverzuges sieht § 193 Abs. 6 VVG eine gewisse Sanktion durch das Ruhen des Vertrages vor, während wesentlich schwerere, gerade auch nicht leistungsbezogene Gründe, außen vor bleiben würden. Dies widerspricht dem in § 314 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck gebrachten elementaren Grundsatz, sich von einem Dauerschuldverhältnis bei der Unzumutbarkeit seiner Fortführung zu lösen. Für den Versicherungsvertrag als auf Dauer angelegte und von besonderem gegenseitigen Vertrauen geprägte Interessenverbindung, in der gerade der Versicherer auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des VN angewiesen ist, muss diesem grundsätzlich – unter engen Grenzen – die Möglichkeit verbleiben, den Vertrag zu kündigen, wenn dieses Vertrauen nicht mehr vorhanden ist. Sinn der teleologischen Auslegung ist ...