1) Erfolgte der Zusammenstoß eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür eines Pkw in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, spricht gegen den Pkw-Fahrer der Beweis des ersten Anscheins-
2) Ein Mitverschulden des Fahrradfahrers kann in einem zu geringen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten Pkw liegen. Der Mindestabstand sollte 50 cm nicht unterschreiten. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Radfahrers wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes obliegt dem Pkw-Fahrer.
(Leitsätze der Schriftleitung)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen