"… II. 1. Der gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 346 Abs. 2 S. 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet."
Der Betr. hat mit am 07.06.2018 beim AG Sondershausen eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers innerhalb der Wochenfrist der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 2 Satz 1 StPO und damit rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt.
Diese hat er auch fristgerecht begründet. Denn die einmonatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist begann gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 345 Abs. 1 S. 1 StPO am Tag nach Ablauf der Frist zur Einlegung, mithin am 9.6.2018 und endete am 9.7.2018, weshalb die Begründung fristgemäß erfolgt ist.
2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Rechtsbeschwerde hat – vorläufig – Erfolg.
In ihrer Stellungnahme vom 6.2.2019 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hierzu ausgeführt:
Zitat
“Wegen der hier ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 120 EUR ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde ist hier m.E. zuzulassen, weil es geboten erscheint, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Verurteilung Beweismittel zugrunde gelegt wurden, welche dem Betr. nicht bekannt waren.
Unter Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, das Hauptverhandlungsprotokoll, dem im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten auch Beweiskraft zukommt, und die Urteilsgründe, erweist sich die noch ausreichend ausgeführte Rüge als begründet. Das AG hat zu seiner Entscheidungsfindung in Abwesenheit des Betr. nach § 74 Abs. 1 OWiG ein Beweismittel, nämlich das Wartungsprotokoll (…) herangezogen, obwohl dieses dem Betr. vorher nicht bekannt war, weil es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger noch nicht bei den Akten befand. Das verletzt das rechtliche Gehör des Betr. (Göhler, OWiG, § 74 Rn 17).
Auf die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags des Verteidigers kommt es nicht an.'
Dem schließt sich der Senat an. …“
Eingesandt von RA Christian Janeczek, Dresden
zfs 7/2019, S. 411 - 412