"… [11] IV. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg."
[12] 1. Das BG hat den Kl. zu Recht keinen Freistellungsanspruch zugesprochen, nachdem die Bekl. ihnen Abwehrdeckung zugesagt hat. Das ergibt sich aus den Senatsurteilen vom 11. 4. 2018 (VersR 2018, 673) und vom 21.10.2015 (VersR 2015, 1501), deren Erwägungen sich – auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens – auf den Streitfall übertragen lassen.
[13] Das BG hat zutreffend angenommen, dass es dem VR auch im Hinblick auf den Anspruch des VN aus § 17 Abs. 2 S. 1 ARB 75 grds. freisteht, auf welche Weise er diesen von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts befreit. Auch insoweit kann sich der VR für die Gewährung von Abwehrdeckung entscheiden. Weder der Wortlaut von § 17 Abs. 2 S. 1 ARB 75 noch der Sinn und Zweck des Stichentscheidverfahrens, dem VN ein schnelles, einfaches und für ihn nicht mit Kosten verbundenes Verfahren an die Hand zu geben, um die Notwendigkeit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 1 ARB 75) verbindlich klären zu lassen (vgl. Senat VersR 2003, 638 unter 2 a bb), rechtfertigen eine gegenüber dem Anspruch aus § 2 Abs. 1 Buchst. a) ARB 75 abweichende Beurteilung. Dass der Anspruch aus § 17 Abs. 2 S. 1 ARB 75 unabhängig von dem Ergebnis des Stichentscheids besteht, unterscheidet ihn – entgegen der Auffassung der Revision – nicht entscheidend von dem des § 2 Abs. 1 Buchst. a) ARB 75. Auch dieser hängt nicht davon ab, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen letztlich Erfolg hat.
[14] 2. Die Klage auf Freistellung von Gebührenforderungen ist nach Zusage von Abwehrdeckung durch die Bekl. derzeit unbegründet (vgl. Senat VersR 2018, 673; VersR 2015, 1501). Das kann der Senat in den Beschlussgründen klarstellen (…).
[15] Hinsichtlich der Gebühren für die Stichentscheide gilt nicht wegen einer etwa fehlenden Passivlegitimation der Kl. etwas anderes. Schuldner dieser Gebühren sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Kl. § 17 Abs. 2 S. 1 ARB 75 enthält keine Erklärung des VR, die Gebührenschuld für die Erstellung eines Stichentscheids mit befreiender Wirkung für den VN zu übernehmen. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter VN, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach ständiger Senatsrechtsprechung maßgeblich ankommt, wird der Klausel eine solche Erklärung nicht entnehmen. Er erkennt vielmehr, dass der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet ist (vgl. Senat VersR 2015, 1501). Hiervon ausgehend wird er nicht annehmen, dass im Fall der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erstellung eines Stichentscheids etwas anderes gelten soll. Insb. wird er aus dem Wortlaut der Klausel, nach dem er den Rechtsanwalt "auf Kosten des VR veranlassen" kann, einen Stichentscheid zu erstellen, nicht schließen, dass der VR eine befreiende Schuldübernahme erklären möchte. Ein solcher Wille kommt in der Formulierung nicht zum Ausdruck. Auch das Interesse des VN, nicht mit den Kosten des Stichentscheids belastet zu werden, gebietet kein anderes Ergebnis. Es ist durch die Zuerkennung eines Befreiungsanspruchs gegen den VR ausreichend gewahrt. …“
zfs 7/2019, S. 398 - 399