" [18] II. Der Senat konnte nach § 130a S. 1 VwGO durch Beschl. entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gem. § 130a S. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO angehört worden."
[19] Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da das VG (VG Augsburg, Urt. v. 27.8.2018 – Au 7 K 18.1090) die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat. Der Bescheid vom 7.6.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kl. war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm war daher nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG v. 5.3.2003 (BGBl I, S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202), § 46 Abs. 1 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I, S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.1.2018 (BGBl I, S. 2), die Fahrerlaubnis zu entziehen.
[20] 1. Das Landratsamt war dabei nicht nach § 3 Abs. 3 S. 1 StVG gehindert, den Sachverhalt vom 16.4.2018 im Entziehungsverfahren zu verwerten. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Hinsichtlich der Fahrt unter Einfluss des medizinischen Cannabis am 16.4.2018 hat die Polizei nur ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Im zugleich eingeleiteten Strafverfahren wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht. Im Übrigen stützt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom 7.6.2018 nicht auf die konkrete Fahrt des Klägers unter Cannabiseinfluss am 16.4.2018, sondern darauf, dass er durch die nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Cannabis fahrungeeignet ist.
[21] 2. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl. schon wegen des Vorfalls vom 4.2.2018 seine Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verloren hat, weil er unter dem Einfluss fahreignungsrelevanten Mischkonsums (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – [zfs 2014, 7=] juris Rn 26 ff.) ein Kfz im Straßenverkehr geführt hat. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob durch einen fahreignungsrelevanten Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nur Fahreignungszweifel hervorgerufen werden und eine weitere Aufklärung erforderlich ist (vgl. für Zweifel am Trennvermögen: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 29/2019 vom 11.4.2019 im Verfahren 3 C 13.17 u.a. [zfs 2019, 242 ff.]) oder ob jedenfalls bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss eines fahreignungsrelevanten Mischkonsums die Fahreignung ohne weitere Aufklärung zu verneinen ist.
[22] 3. Der Kl. hat seine Fahreignung jedenfalls nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV verloren, weil er die Vorgaben der ärztlichen Verordnung für die Einnahme des medizinischen Cannabis, bei dem es sich um ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel i.S.d. Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) handelt, nicht eingehalten hat.
[23] a) Zwar entfällt bei der Einnahme von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis die Fahreignung grds. nicht schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßigen Cannabiskonsums, wenn es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 (Begutachtungsleitlinien, VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind) handelt (sog. Arzneimittelprivileg, Dauer, in: Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 2 StVG Rn 65; vgl. Laub, SVR 2017, 378, 379; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6.5.2009 – 3 B 1/09, Blutalkohol 2009, 296 = juris Rn 5). Insoweit definieren Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln resultieren (vgl. Dauer, a.a.O; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn 51; SächsOVG a.a.O. Rn 5).
[24] Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV liegt keine Eignung vor bei missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel und anderer psychoaktiv wirkender Stoffe. Eine missbräuchliche Einnahme ist nach dem Wortlaut der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV bei einem regelmäßigen übermäßigen Gebrauch anzunehmen. Regelmäßig ist hierbei jedoch nicht so zu verstehen wie in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern es genügt, wenn der übermäßige Gebrauch nicht nur sporadisch vorkommt (vgl. Dauer, a.a.O. Rn 65). Ein übermäßiger Gebrauch kann z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis (vgl. Dauer, a.a.O. Rn 65) oder entgegen der konkreten Verschreib...