Steht fest, dass eine Mietwagenvermittlung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen kann, so stellt sich die Frage, welche Anforderungen an ein Vermittlungsangebot zu stellen sind, damit dieses für den Geschädigten zumutbar ist. Fraglich ist insofern, welche Feststellungen durch die Gerichte in Bezug auf die Zugänglichkeit alternativer Anmietungsmöglichkeiten getroffen werden müssen.
I. Notwendigkeit eines konkreten Vertragsangebots?
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung stellt bisher zumeist hohe Anforderungen an den Nachweis, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre. Das OLG Köln ist der Ansicht, dass dem Geschädigten – in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Restwertangeboten – im Rahmen eines Mietwagenvermittlungsangebots konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne Weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht werden müssten. Es wird angenommen, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Versicherer sich auf "Werbeangebote" eines Autovermieters beziehe, da diese kein verbindliches Angebot enthielten, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum.
II. Rechtsprechung des BGH
Der BGH hat mit dem Urteil vom 12.2.2019 (VI ZR 141/18) demgegenüber entschieden, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht zwingend voraussetzt, dass der Versicherer ein Vertragsangebot übermittelt, das sämtliche Mietkonditionen enthält. Die Mieter waren insoweit noch vor der Anmietung von dem Kfz-Haftpflichtversicherer zunächst mündlich und dann schriftlich auf eine günstigere Anmietungsmöglichkeit hingewiesen worden. In dem Schreiben hatte der Versicherer unter Angabe der Telefonnummern verschiedener Vermieter auf dort bestehende Anmietungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Preis hingewiesen. Nach seinem Wortlaut handelte es sich bei dem Schreiben nicht um ein konkretes Mietwagenangebot. Die Beklagte informierte vielmehr darüber, dass nach ihren Informationen ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stehe und dass sie bzw. die Autovermieter die Zustellung des Mietwagens zu dem Geschädigten organisieren würde. Der BGH geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass dem Geschädigten ein kostengünstiger Tarif "ohne Weiteres" in der konkreten Situation zugänglich gewesen wäre, mit der Folge, dass das Berufungsgericht zutreffend einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angenommen habe.
Auch in der Entscheidung vom 26.4.2016 (VI ZR 563/15) hatte der BGH es insoweit als ausreichend angesehen, dass der Versicherer auf Wunsch des Geschädigten dessen Telefonnummer an das Mietwagenunternehmen weitergab, das sich dann bei dem Geschädigten meldete. Da die genauen Übergabemodalitäten dabei unmittelbar zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Geschädigten vereinbart werden könnten, habe dem Kläger nicht bereits seitens des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werden müssen, wo sich das Fahrzeug befinde und ab wann es konkret zur Verfügung stehe.
III. Bewertung
Die rechtliche Bewertung des BGH ist m.E. auch insoweit zutreffend. Soweit die Rechtsprechung strengere Anforderungen stellt unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des BGH zu den Restwertangeboten wird übersehen, dass die Anmietung eines Mietwagens nicht mit der Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges vergleichbar ist. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erfolgt zu Konditionen, die der Versicherer bereits mit dem Vermieter für eine Vielzahl von Fällen fest vereinbart hat. Bei der Verwertung des Restwertes kommt es demgegenüber darauf an, dass der Geschädigte keine größeren Anstrengungen und Risiken auf sich nehmen muss als bei dem Verkauf auf dem nach der "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" maßgeblichen regionalen Markt. Insofern kommt es bei der Veräußerung des Restwertes darauf an, dass ein im konkreten Einzelfall ermitteltes, bindendes (Restwert-)Angebot unterbreitet wird. Nur ein solches Angebot hat zu Folge, dass der Geschädigte eine günstigere Verwertungsmöglichkeit "ohne Weiteres" zumutbar wahrnehmen kann. Bei der Anmietung eines Mietwagens ist es m.E. demgegenüber hinsichtlich der Zugänglichkeit und Zumutbarkeit nicht entscheidend, ob ein günstigeres Angebot nur vermittelt wurde oder ob ein solches bereits konkret unterbreitet wurde, sofern feststeht, dass der Vermieter jedenfalls zum Abschluss eines Mietvertrages bereit und in der Lage gewesen ist.