Mit dem Urteil vom 12.2.2019 hat der BGH nunmehr entschieden, dass ein Unfallgeschädigter aufgrund der ihn gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein kann, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde. Es liege jedenfalls dann auf der Hand, dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote nach Treu und Glauben für das (im Streitfall: wesentlich) günstigere Angebot entscheiden würde, wenn Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich seien. Dies gelte auch dann, wenn bei unfallbedingter Anmietung das günstigere Angebot auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruhe. Hierdurch werde die Grundentscheidung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen, nicht unzulässig unterlaufen. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sei – anders als die Reparatur oder die Verwertung der beschädigten Sache – nicht mit einer unmittelbaren Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut, also auf das Eigentum am beschädigten Fahrzeug, verbunden. Der vorrangige Zweck der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien, das verletzte Rechtsgut dem Schädiger oder einer von diesem ausgewählten Person zur Wiederherstellung anvertrauen zu müssen, sei bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht betroffen.
Der BGH erachtet es zudem für unerheblich, dass den Vermittlungsangeboten Sondertarife zugrunde lagen, die den Geschädigten ohne Mithilfe der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten ergangene Rechtsprechung könne nicht auf die Abrechnung konkret entstandener Mietwagenkosten übertragen werden, da diese Rechtsprechung ebenfalls auf der Erwägung beruhe, dass bei der Berücksichtigung von Sondertarifen die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Dem komme in Bezug auf die Frage nach der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten keine entscheidende Bedeutung zu.