1) Der Abschluss eines Leasingvertrages führt dazu, dass der Leasingnehmer als unmittelbarer berechtigter Besitzer Halter des geleasten Fahrzeuges wird (vgl. BGH NJW 1983, 1492; OLG Hamm NZV 1995, 233; König, in: Hentschel/Köng/Dauer, "Straßenverkehrsrecht", 45. Aufl., § 7 StVG Rdn 26a; Looschelders VersR 2019, 513, Becker ZGS 2008, 414 (415). Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch und besitzt die Verfügungsgewalt hierüber (vgl. Himmelreich/Halm, "Handbuch des Fachanwalts Vekehrsrecht", 6. Aufl., Kap. 26 Rdn 55a, Kap. 4 Rdn 3 ff)

2) Die Aufspaltung von verbleibender Eigentümerstellung (bei Leasinggeber oder finanzierender Bank) und Besitz- und Halterstellung bei dem Leasingnehmer hat zunächst zu der Frage der Zurechnung etwaigen Mitverschuldens bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen geführt. Stehen dem Eigentümer des Leasingfahrzeugs wegen dessen Beschädigung Schadensersatzansprüche gegen Dritte gem. § 823 BGB zu, muss er sich nicht anspruchsmindernd ein etwaiges Mitverschulden oder die unfallursächliche Betriebsgefahr des Leasingfahrzeuges entgegen halten lassen (vgl. BGH VrersR 2017, 830 Rdn 17; eingehend Looschelders, a.a.O., S. 514). Da vor dem Unfallereignis eine für die Zurechnung nach § 254 Abs. 2 S, 2, 278 BGB erforderliche Sonderverbindung zwischen dem Eigentümer und dem Dritten fehlt (vgl. BGH VersR 2007, 387; Looschelders, a.a.O., S. 514). Hatte der Dritte nicht schuldhaft gehandelt, folgt seine Haftung aus § 7 StVG. Kann dem haltenden Nichteigentümer, dem Leasngnehmer ein Verschulden an dem Eintritt des Unfalls nicht nachgewiesen werden, kann im Verhältnis zum Eigentümer haftungsmindernd die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeuges nach § 7 StVG nicht zugerechnet werden, da dies ein Verschulden des Leasingnehmers als Bewahrgehilfen voraussetzt und dem die fehlende Haltereigenschaft des Eigentümers entgegen steht (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2014, 577 f). Regressfragen im Verhältnis des Eigentümers zu dem haltenden Leasingnehmer und die Risiken des Unfasllgegners bei der Durchsetzung seiner etwaigen Ansprüche sind bisher nicht befriedigend geklärt (vgl. Looschelders, a.a.O., S. 515–518).

2) Die Entscheidung des BGH geht auf eine bisher nicht abschließend geklärte Konstellation des Leasingverhältnisses nach dem Eintritt eines von dem Dritten zu vertretenden Schadens an der Leasingsache ein. Der Abschluss des Leasingvertrags hat neben der Einräumung der Rechte im Verhältnis des Eigentümers zu dem Leasingnehmer im Außenverhältnis zur Folge, dass der Leasingnehmer für den Fall der Beschädigung nach §§ 7 StVG, 823 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gegen den Dritten hat. Da der Leasingnehmer Halter nach § 7 StVG ist, folgt hieraus die Haftung des Dritten. Da jedenfalls der berechtigte unmittelbare Besitz als sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB angesehen wird (vgl. die Naxchweise in Rdn 13 und 14) stellt sich im Zusammenhang mit der üblichen Gestaltung des Leasingvertrags die Frage nach dem Umfang des Schadens und den etwaigen Befugnissen des Leasingnehmers und Besitzers der Leasingsache bei der "Auswahl" der Schadensersatzansprüche. Um kostenträchtige Verwaltungsaufwendungen zu ersparen, ermächtigt der Leasinggeber regelmäßig den Leasingnehmer etwaige Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung der Leasingsache gegen den Schädiger zu verfolgen. Prozessual hat diese Ermächtigung nach § 185 BGB zur Folge, dass der Leasingnehmer in gewillkürter Prozessführung tätig wird (vgl. BGH VersR 2017, 830; Looschelders, a.a.O., S. 518). Bei der dem Geschädigten im Allgemeinen offenstehenden Wahl der Bestimmung des Schadensersatzansaprüche (konkret oder fiktiv), kann die Zubilligung eines freien Auswahlrechts durch den Leasingnehmer zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung des Leasinggebers und Eigentümers führen. Bei der Beschädigung der Leasingsache sind drei Arten von, Schäden zu unterscheiden:

  1. Der Nutzungsschaden beruht darauf, dass durch die Beschädigung die Möglichkeit des Gebrauchs beeinträchtigt wird (vgl. BGHZ 79, 232 f.)
  2. Der Haftungsschaden ergibt sich daraus, dass der Leasingnehmer infolge der Beschädigung dem Leasinggeber nach der vertraglichen Vereinbarung ersatzpflichtig wird (vgl. BGH NJW 1984, 2569).
  3. Der Substanzschaden, der sich in den Reparaturkosten zeigt.

Allein die Geltendmachung der unter (1) und (2) angeführten Schäden ist dem Leasingnehmer in dem Leasingvertrag übertragen worden, sodass ihm eine Befugnis zur Auswahl der Schadensberechnung hinsichtlich des Substanzschadens nicht zusteht. Die Zuweisung der Auswahlbefugnis hinsichtlich der Schadensberechnung an den Leasingnehmer würde entgegen der Wertung des Gesetzes dem geschädigten Eigentümer die ihm allein zugewiesene Ersetzungsbefugnis nehmen.

Die Entscheidung des BGH zur alleinigen Besgtimmungsmasicht des Leasinggebers sollte Veranlassung dafür geben, bei der im Leasingvertrag enthaltenen Ermächtigung des Leasingnehmers einschränkend auf die Notwendigkeit einer Einbwilligung des Leasing...

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