BGB § 182 § 249 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung des Eigentümers (§ 185 BGB) gem. § 249 Abs. 1 S. 2 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstrellungskosten ersetzt vorlangen.
BGH, Urt. v. 29.1.2019 – VI ZR 481/17
Sachverhalt
In einem Leasingvertrag wurde bezüglich der Schadensabwicklung durch den Leasingnehmer Folgendes bestimmt:
Zitat
"(2) Im Schadensfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Er hat die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen und dem Leasinggeber eine Kopie der Reparaturkostenrechnung zu übersenden. (…)"
(3) Der Leasingnehmer hat mit der Durchführung der Reparatur grds. einen vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen.
(4) Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten.
(5) Der Leasingnehmer ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“
Nach einem Vekehrsunfall nahm die klagende Leasingnehmerin die Haftpflichtversicherung des Schädigers, deren Haftung in voller Höhe unstreitig ist, auf den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten in Anspruch. Grundlage war ein Kostenvoranschlag, den die Kl. eingeholt hatte und der späteren Bekl. mit der Aufforderung zur Begleichung des Betrags des Kostenvoranschlags zugeleitet hatte. Die Bekl. lehnte die Bezahlung auf der Grundlage der fiktiven Abrechnung ab und forderte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch die Leasinggeberin als Eigentümerin.
Das AG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kl. aufgrund ihres Rechts zum Besitz den Schadensersatzanspruch geltend machen könne, jedenfalls die ihr erteilte Ermächtigung im Leasingvertrag die Geltendmachung fahrzeugbezogener Ansprüche rechtfertige. Das LG habe die Berufung zurückgewiesen, die Revision aber zugelassen, da es bisher nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob der Leasingnehmer als Besitzer des Leasingfahrzeugs den Unfallschaden fiktiv abrechnen könne.
Die Revision führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das LG.
2 Aus den Gründen:
"… [6] Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand."
[7] 1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.
[8] a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthaften. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kl. muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – I ZR 108/09; BGHZ 189, 56, Rn 9 – TÜV I). Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043, Rn 37 – TÜV II). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags wie des Klagegrunds ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, a.a.O., Rn 36 zum Klageantrag).
[9] b) Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheltlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2007 – XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, Rn 16 f.; v. 23.7.2008 – XII ZR 158/06, NJW 2008, 2022, Rn 19; Beschl. v. 27.11.2013 – III ZR 371/12, juris Rn 2 m.w.N.). Hier kommen danach zwei Streitgegenstände in Betracht, nämlich das für die Kl. fremde Recht der Leasinggeberin aufgrund gewillikürter Prozessstandschaft einerseits sowie ein eigener Anspruch der Kl. wegen Verletzung ihres Besitzrechts als Leasingnehmerin andererseits (vgl. zu mehreren Ansprüchen, die wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind, BGH, Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818, Rn 27 f.; zur Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56, Rn 11 – TÜV I).
[10] c) Die Kl., die zunächst in der Klageschrift ihr Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt hatte, hat nach einem Hinweis des AG auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Besitzrechts erklärt, dass sie eigene absolute Rechte, nämlich ihr Recht zum Besitz im Rahmen des § 823 BGB geltend mache. Sie hat aber auch ausgeführt, dass es hier um fahrzeugbezogene Ansprüche gehe, die von...