"… 1. Schmerzensgeld"
Dem Kl. steht hinsichtlich des Schmerzensgeldes ein weiterer Anspruch i.H.v. 5.000 EUR zu.
Nach den Feststellungen des LG hat die Bekl. auf den Schmerzensgeldanspruch einen Betrag von insgesamt 15.000 EUR gezahlt.
a) Soweit der Kl. in erster Instanz behauptet hat, es seien nur 10.000 EUR gezahlt worden, hat das Landgericht – zu Recht – ausgeführt, dass bei den erfolgten Abschlagszahlungen mit Verrechnungsvorbehalt der Schuldner das ihm gem. § 366 Abs. 1 BGB zustehende Tilgungsbestimmungsrecht behalte, das in angemessener Zeit nachgeholt werden könne (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 366 Rn 7; BeckOK-BGB/Dennhardt BGB § 366 Rn 8.). Mangels anderweitigen Vortrags des Kl. dazu, auf weiche sonstigen Forderungen die Zahlung erfolgt sein solle, sei davon auszugehen, dass ein Teilbetrag der im Übrigen unstreitigen Zahlungen von 15.000 EUR auf den Schmerzensgeldanspruch erfolgt sei.
Einwendungen gegen diese Ausführungen erhebt der Kl. nicht; er beanstandet lediglich die Bemessung des Schmerzensgeldes und favorisiert eine “tagesgenaue' Bemessung nach den Kriterien, die in dem “Handbuch Schmerzensgeld' (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, 2013) dargelegt sind und die jüngst das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 18.10.2018 (22 U 97/16) berücksichtigt hat.
b) Der Senat hat von der vom Kl. favorisierten tagesgenauen Berechnung des Schmerzensgeldes nach den im vorgenannten “Handbuch Schmerzensgeld' dargelegten Grundsätzen abgesehen.
Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, ein “angemessenes' Schmerzensgeld zu bemessen und hat Verständnis für das Interesse des Geschädigten, die Höhe anhand von bestimmten – scheinbar gerechten numerischen – Kriterien nachvollziehen zu können.
Die in dem “Handbuch Schmerzensgeld' vorgestellte Methodik ist aber in den Einzelheiten durchaus anfechtbar und führt jedenfalls in diesem Fall nicht zu eindeutigen Ergebnissen.
Es trifft zwar zu, dass der Schmerz und die Beeinträchtigung durch eine Verletzung “weder nach dem Einkommen noch nach dem persönlichen Status unterschiedlich bewertet werden' dürfen. Gleichwohl erschließt es sich nicht, wieso das “Bruttonationaleinkommen' als Grundlage unterschiedlicher Wertungsstufen herangezogen werden soll. Zu Recht weist die Bekl. darauf hin, dass es willkürlich erscheint, als Richtgröße für das zu bemessende Schmerzensgeld pro Tag Krankenhausaufenthalt den von den Autoren des Handbuches angesetzten Betrag von 10 % des Bruttonationaleinkommens anzusetzen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Kl. bei seiner sehr groben und unvollständigen Berechnung in der Klageschrift einem grundlegenden Irrtum unterliegt, weil er nicht das Bruttonationaleinkommen, sondern offenbar das eines Arztes zum Maßstab seiner Berechnungen nimmt.
Genauso willkürlich erscheint es, bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit pro Tag (maximal) 7 % von dem Bruttonationaleinkommen je Einwohner in Ansatz zu bringen. Insoweit wird von den Autoren des Handbuchs eingeräumt, dass die Arbeitsunfähigkeit allein kein ausreichend taugliches Merkmal darstelle, da diese lediglich pauschal wiedergebe, ob der behandelnde Arzt den Patienten für arbeitsfähig halte oder nicht, jedoch nichts aber darüber aussage, Inwieweit tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliege (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16, juris, Rn 69).
Daher soll nach der Methodik nicht allein auf die Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden, sondern auf den Grad der Schädigungsfolgen (GdS), wie er auf der Grundlage der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 bemessen wird. Dieser kann gestuft nach Zeitabschnitten sehr unterschiedlich ausfallen.
Sodann sollen in einer nächsten Stufe individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden, um besondere Umstände in erhöhender oder vermindernder Art und Weise berücksichtigen zu können.
Dies zeigt, dass es auch nach dieser schematisierenden Herangehensweise im Ergebnis stets entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und eine Erleichterung der Berechnung, wie sie von dem Autor des Handbuchs Schwintowski erstrebt wird, nicht erreicht werden kann.
In dem zitierten Fall hat das OLG Frankfurt im Ergebnis das vom LG zugesprochene weitere Schmerzensgeld um 500 EUR von 5.500 EUR auf 6.000 EUR erhöht. Bezogen auf das insgesamt für angemessen erachtete Schmerzensgeld von 11.000 EUR hat das OLG Frankfurt somit eine Erhöhung von ca. 5 % vorgenommen.
c) Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind in jedem Fall die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (BGH, Urt. v. 12.5.1998 – VI ZR 182/97, Rn 13, zitiert nach juris).
Besondere Bedeutung kommt insb. bei einer dauerhaften Beeinträchtigung dem Lebensalter des Verletzten zu, da dies entscheidend dafür ist, wie konkret und lange sich die erlittene Beeinträchtigung auf das Leben des Gesch...