Aus MessEG und MessEV folgt eine generelle Zulassungs- und Eichpflicht für Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden – im Wesentlichen ergibt sich dies aus § 1 Abs. 1 Nr. 12 MessEV. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden, § 3 Nr. 5 MessEG. Sie besteht aus eichamtlicher Prüfung und Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät, § 36 MessEV. Dabei deckt die eichtechnische Prüfung den Messbereich unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenzen ab, § 37 Abs. 2 S. 1 MessEV.

ES 8.0 darf also nur eingesetzt werden, wenn es konform bzw. gültig geeicht ist. Die Eichung wird in der Regel durch einen urkundsbeweislich zu verlesenden Eichschein festgestellt. Zu beachten/erfragen ist, ob alle durch das Eichamt angebrachten Sicherungsmaßnahmen unversehrt sind. Ein Ablauf der Eichfrist für das Gerät führt nach Bedienungsanleitung zu einer erkennbar eingeschränkten Funktion des Messgeräts: Messfotos werden nur noch mit "Test" statt "km/h" in der Fotoeinblendzeile erstellt. Schließlich sind unten an Sensoreinheit und Fotoeinrichtung Typenschilder mit je einem Sicherungsstempel angebracht – auch sonst sind am Gehäuse Sicherungsstempel vorhanden, die gegen eine Geräteöffnung sichern. Durch das unberechtigte Öffnen der Sicherungsmarken erlischt die Eichgültigkeit.

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