Wie eingangs erwähnt, wird ES 8.0 als standardisiertes Messverfahren anzuerkennen sein. Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Nicht erforderlich dagegen ist eine Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren.
Die Einordnung als standardisiertes Messverfahren führt zunächst zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen in Fällen ohne Besonderheiten. Zudem hat die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren eine Modifikation des Amtsermittlungsgrundsatzes zur Folge: Der Tatrichter muss sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Die Geräte sind nur unter der Bedingung standardisierte Messverfahren, dass sie entsprechend der Bedienungsanleitung benutzt werden. Streitig ist derzeit, ob es sich auch dann noch um ein standardisiertes Messverfahren handeln kann, wenn selbst Sachverständige die technische Funktion des Messgeräts nicht bis ins Letzte aufklären können, weil der Messgerätehersteller nur "gefilterte" Informationen herausgibt.
Beim standardisierten Messverfahren kann sich der Tatrichter ohne sich aus dem Fall selbst ergebende oder von dem Betroffenen geltend gemachte Besonderheiten im Urteil darauf beschränken, das gewählte Messverfahren, die ermittelte Geschwindigkeit, die gewährte Toleranz (hierauf verzichten die Oberlandesgerichte teils, wenn die Bezeichnung des Messgeräts hinreichend genau ist, sich also hieraus die zu gewährende Toleranz ergibt) und die so ermittelte vorwerfbare Geschwindigkeit zu benennen.
Weitere Darlegungen sind nur erforderlich, wenn sich Besonderheiten/Unregelmäßigkeiten aus der Akte ergeben oder von dem Betroffenen geltend gemacht werden, wobei hier eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein unerheblich ist. Gleichwohl muss sich der Tatrichter im Einzelfall von der Beachtung der Verfahrensbestimmungen überzeugen. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anweisungen über den Einsatz des Messgeräts nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten (konkret) behauptet werden.