Wie sich aus den Vorschriften der §§ 77a, 78 OWiG ergibt, ist die Beweisaufnahme in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber dem Strafprozess vereinfacht.[3] Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden. Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 StPO nicht vorliegen, § 77a Abs. 2 OWiG. Das Gericht kann eine behördliche Erklärung nach Absatz 2 auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Die Abweichung vom Prinzip der Unmittelbarkeit bedarf jedoch der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. Aus der Verweisung in § 77a Abs. 4 S. 2 OWiG auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 StPO geht insbesondere hervor, dass es eines Gerichtsbeschlusses bedarf, ob die Verlesung angeordnet wird.

[3] Fromm, NJOZ 2015, 721 ff.

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