Der Rechtsanwalt wird ein Urteil, welches nur auf der Verlesung von Dokumenten beruht, regelmäßig gem. §§ 79, 80 OWiG anfechten.
I. Anforderungen an Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen müssen dabei den Anforderungen von § 344 Abs. 2 StPO genügen. Der Revisionsführer muss daher die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. Der Betroffene ist grundsätzlich gehalten, zur Begründung einer Verfahrensrüge den Gegenstand einer nach seiner Auffassung zu Unrecht erfolgten Verlesung vollständig vorzutragen. Die verlesenen Schriftstücke sind im Protokoll genau zu bezeichnen. Zudem müssen der Zeitpunkt des behaupteten Widerspruchs und dessen Inhalt angegeben werden, so dass ersichtlich ist, ob der Betroffene der Verwertung des Messprotokolls rechtzeitig (§ 257 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) und in qualifizierter Form widersprochen hat. Der Betroffene wird jedoch regelmäßig hiermit nicht durchdringen.
II. Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. § 71 OWiG
Das OLG Hamm entschied, dass es sich beim Messprotokoll um "in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen" handelt, die keine Vernehmung zum Gegenstand habe (§ 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Es bestehe insoweit für die Verlesung kein Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch nicht für die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts nach § 78 Abs. 1 OWiG. § 77a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG greife nicht ein, da das Zustimmungserfordernis hier nur gelte, wenn es um Erklärungen gehe, die nicht schon unter § 256 StPO fallen. Der Schulungsnachweis sei ebenso eine Urkunde wie der Datensatz und der Eichschein, so dass diese nach §§ 71 OWiG, 249 StPO ebenfalls ohne Zustimmung weiterer Beteiligter in die Hauptverhandlung eingeführt werden könnten.
III. Rechtsprechung zu Geldbußen unterhalb des Beschwerdewertes
Bei Zulassungsrechtsbeschwerden kommt hinzu, dass nach § 80 Abs. 2 OWiG die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht zugelassen wird, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt wurde. Zwar kann sich der Betroffene unterhalb des Beschwerdewertes noch auf die Versagung des rechtlichen Gehörs gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG berufen, nach OLG Koblenz soll es aber bei dieser Fallkonstellation an Anhaltspunkten für eine willkürliche Rechtsverletzung fehlen.