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[10] 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache auch Erfolg. Dem Gläubiger steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts für den wiederholten Zwangsmittelantrag keine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zu.
[11] a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem VV der Anl. 1 zu diesem Gesetz. Gem. Nr. 3309 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung 0,3. Diese Gebühr entgilt nach § 15 Abs. 1 RVG grundsätzlich die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Dieser Vorschrift gehen allerdings die als besondere Angelegenheit geregelten Fälle des § 18 RVG als Sonderregelung vor (vgl. Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 15 RVG Rn 6). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar. Die weiteren Nummern behandeln besondere Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn 4). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG stellt das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 ZPO) eine besondere Angelegenheit dar.
[12] b) Die Frage, ob die wiederholte Beantragung von Zwangsmitteln zur Erwirkung derselben nicht vertretbaren Handlung jeweils eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG darstellt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im Schrifttum umstritten.
[13] aa) Nach der überwiegenden Meinung löst ein wiederholter Zwangsmittelantrag keine neue Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus (vgl. LG Mannheim RVGreport 2008, 23 (Hansens); Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., VV 3309 Rn 290; Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 18 Rn 40; Bräuer in Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., § 18 Rn 37; BeckOK.RVG/Hofmann/Schneider, 46. Edition [Stand 1.12.2019], VV 3309 Rn 37; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 18 Rn 91; Mock/N. Schneider/Volpert in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 18 Rn 144; Göttlich/Mümmler, RVG, Z 2.14; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 888 Rn 18; Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rn 43; Saenger/Kießling, ZPO, 8. Aufl., § 888 Rn 26; MüKo.ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 888 Rn 35; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 888 Rn 40; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 888 Rn 56; Hansens RVGreport 2008, 23 f.; Hess JurisPR.WettbR, 12/2007, Anm. 6). Diese Ansicht stellt auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG ab, der vom “Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung' spreche und sich von der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG zur Zwangsvollstreckung gem. § 890 ZPO unterscheide, die “jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld' als besondere Angelegenheit einstufe. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, weil im Falle der Unterlassungsvollstreckung jeweils neue Verstöße geltend gemacht würden. Der wiederholt nach § 888 ZPO vorgehende Gläubiger begehre dagegen mit jedem Zwangsmittelantrag die Erfüllung seines gleichbleibenden Vollstreckungsziels (vgl. LG Mannheim, a.a.O.).
[14] bb) Die Gegenansicht sieht in jedem neuen Antrag eine neue Angelegenheit (vgl. BeckOK.RVG/v. Seltmann, 46. Edition [Stand 1.12.2018], § 18 Rn 63; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. [seit der 5. Aufl.], § 18 Rn 93; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 18 Rn 76; Toussaint in Hartmann/Toussaint a.a.O. § 18 RVG Rn 29; Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 18 RVG Rn 17). Soweit sie begründet wird, stellt sie darauf ab, dass die jeweilige Angelegenheit bereits mit der Ahndung oder Zurückweisung des Antrags ende (Römermann in Hartung/Römermann/Schons a.a.O., § 18 Rn 76).
[15] c) Der zuerst genannten Ansicht ist zuzustimmen. Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO stellt eine einzige besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG zur Erzwingung einer bestimmten Handlung dar.
[16] aa) Mit Recht bezieht sich diese Meinung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG, der dafür spricht, das gesamte Verfahren der Vollstreckung nach § 888 ZPO als Einheit zu sehen, das pauschal alle Tätigkeiten abdeckt, einschließlich der mehrfachen Erwirkung der Verurteilung zu Zwangsgeld oder Zwangshaft (vgl. Göttlich/Mümmler a.a.O. Z 2.14). Im Gegensatz zur Vollstreckung nach § 890 ZPO, die gebührenrechtlich in § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG geregelt ist und für die “jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld' als besondere Angelegenheit ausgestaltet ist, bildet nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG “das Verfahren' zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO eine besondere Angelegenheit (vgl. LG Mannheim, a.a.O.).
[17] bb) Diese Meinung wird gestützt von der historischen Auslegung.
[18] (1) Die Regelung ...