Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.
Gebühren im erstinstanzlichen Verfahren
Sie hat allerdings zur Folge, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers ebenso wie der des Schuldners für seine – wie der Fall des BGH belegt – oft mehre Jahre andauernde Tätigkeit im Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO, die ohnehin nicht üppigen Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 VV RVG nur einmal erhält. In der Praxis ist dies meist die für das Betreiben des Geschäfts (siehe Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) anfallende, in Nr. 3309 VV RVG geregelte 0,3 Verfahrensgebühr. Daneben kann dem Verfahrensbevollmächtigten zwar nach Nr. 3310 VV RVG noch eine 0,3 Terminsgebühr anfallen. Dies gilt jedoch nur, wenn er im Zwangsgeldverfahren an einem gerichtlichen Termin teilgenommen hat (siehe die Anm. zu Nr. 3310 VV RVG), was in der Praxis nur selten vorkommt. Eine Terminsgebühr für Besprechungen kann demgegenüber im Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO nicht anfallen.
Gegenstandswert im erstinstanzlichen Verfahren
Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Im Regelfall entspricht dies für den Gläubiger dem Erfüllungsinteresse und damit dem Wert der Hauptsache (so etwa OLG Köln RVGreport 2005, 237 [Hansens] = AGS 2005, 262; BayObLG NZM 2002, 489; OLG Karlsruhe ErbR 2016,103;Hess. LAG AGS 2014, 519; N. Schneider NJW 2019, 24). Teilweise wird aber auch je nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstandswert unterhalb des Hauptsachewertes angenommen (OLG München AGS 2011, 248; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. Rn 4369 ff.). So hat beispielsweise das KG AGS 2005, 304 in unrichtiger Anwendung von § 3 ZPO lediglich einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache angenommen. Diese den Streitwert regelnde Vorschrift ist jedoch überhaupt nicht anwendbar, weil sich im erstinstanzlichen Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO die Gerichtsgebühren gar nicht nach dem Streitwert berechnen. Vielmehr fällt nach Nr. 2211 GKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 20 EUR an. In einem solchen Fall bedarf es gar keiner Streitwertfestsetzung (s. OLG Nürnberg AGS 2018, 406). Folglich war auch die hier im Fall des BGH erfolgte Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren auf 800.000 EUR unrichtig, es sei denn, das Gericht hat den Gegenstandswert gemeint. Keinesfalls bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem verhängten Zwangsgeld (OLG Karlsruhe InVO 2000, 253 = MDR 2000, 229, Hess. LAG AGS 2014, 519).
Werden – wie hier – über einen längeren Zeitraum nacheinander von demselben Rechtsanwalt mehrere Zwangsmittelanträge nacheinander gestellt, so kann insgesamt nur eine einzige 0,3 Verfahrensgebühr berechnet werden. Wird jedoch bei einem der Folgeanträge ein höherer Gegenstandswert festgesetzt als in einer der vorangegangenen Entscheidungen, so kann der Anwalt nachliquidieren. Er kann dann insgesamt eine 0,3 Verfahrensgebühr (ggf. auch eine 0,3 Terminsgebühr) nach dem höchsten Gegenstandswert abrechnen. Ob hier ein solcher Fall vorgelegen hat, hat der BGH nicht mitgeteilt. Eine Nachliquidation kommt auch dann in Betracht, wenn die Beträge der Gebührentabelle infolge einer Gesetzesänderung angehoben worden sind.
Gebühren im Beschwerdeverfahren
Auch im Zwangsmittelfestsetzungsverfahren ist jedes Beschwerdeverfahren gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit. Dies führt dazu, dass der Verfahrensbevollmächtigte, der nacheinander mehrere Anträge auf Verhängung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung desselben ausgeurteilten Anspruchs beantragt, zwar nur eine einzige 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG erhält, aber für jedes den jeweiligen Gerichtsentscheidungen nachfolgende Beschwerdeverfahren eine gesonderte 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren
Auch im Beschwerdeverfahren nach einem Zwangsmittelverfahren gem. § 888 ZPO fallen bei Gericht keine Gebühren an, die sich nach dem Streitwert berechnen. Vielmehr entsteht bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 2121 GKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 30 EUR. Folglich war hier auch die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren unzutreffend, es sei denn, das Gericht hätte den Gegenstandswert gemeint.
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Beschwerdeverfahren ist § 23 Abs. 2 RVG einschlägig, wonach der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Beim Gläubiger dürfte – ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren – auch im Beschwerdeverfahren sein Interesse an der zu erzwingenden nicht vertretbaren Handlung zu berücksichtigen sein (Schneider/Herget, a.a.O. Rn 4380). Richtet sich die Beschwerde des Schuldners gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes, bemisst sich der Gegenstandswert in der Regel nach der Höhe des gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldes (OLG Celle RVGreport 2014, 284 [Hansens] = AGS 2014, 305; Schneider/Herget, a.a.O....