Der Gläubiger betreibt seit Jahren gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO aus einem rechtskräftigen Auskunftstitel. Auf Antrag des Gläubigers hat das Prozessgericht, das LG Kiel, durch Beschl. v. 27.1.2015 ein Zwangsgeld festgesetzt. Weitere Zwangsgelder hat das Prozessgericht am 15.7.2016 und am 27.10.2016 festgesetzt. Gegen sämtliche Entscheidungen hatte die Schuldnerin sofortige Beschwerden eingelegt, die zurückgewiesen wurden. In den sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger des Prozessgerichts zugunsten des Gläubigers jeweils eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für das Verfahren erster Instanz und jeweils eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG für das Beschwerdeverfahren, jeweils nebst Auslagen und Umsatzsteuer, festgesetzt.
Auf Antrag des Gläubigers vom 14.3.2017 setzte das LG Kiel durch Beschl. v. 28.8.2017 ein weiteres Zwangsgeld gegen die Schuldnerin in Höhe von 20.000 EUR fest. Außerdem legte das Gericht der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 800.000 EUR auf. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das Beschwerdegericht auf Kosten der Schuldnerin nach einem Streitwert von 20.000 EUR zurück.
Der Rechtspfleger des LG Kiel setzte zugunsten des Gläubigers antragsgemäß eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 800.000 EUR und eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR, jeweils nebst Postentgeltpauschale und Umsetzsteuer, fest. Dabei hatte der Gläubiger allerdings die für das Beschwerdeverfahren beantragte 0,5 Verfahrensgebühr statt mit 371 EUR nur mit 222,60 EUR beziffert, was einer 0,3 Verfahrensgebühr entspricht.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Schleswig-Holsteinische OLG zurückgewiesen. Dies hat das OLG damit begründet, die Verfahren erster Instanz seien auch bei wiederholter Beantragung von Zwangsmitteln zur Erwirkung derselben Auskunftsverpflichtung jeweils eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich der Beschwerdeverfahren ergebe sich dies ausdrücklich aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Die Rechtsbeschwerde hat das OLG deshalb zugelassen, weil die Auslegung des die Gebühren erster Instanz betreffenden § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG klärungsbedürftig sei.
Die hiergegen von der Schuldnerin eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH teilweise Erfolg.