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[30] aa) Zwar führt das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) bezüglich der Felgen (vgl. § 22 StVZO), für die – was im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des BG zu unterstellen ist – auch eine Einzelbetriebserlaubnis nach §§ 21, 22 Abs. 2 S. 4 StVZO oder ein Nachtrag zur Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§ 22 Abs. 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StVZO) nicht vorlagen, nicht ohne Weiteres dazu, dass gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Vielmehr setzt dies voraus; dass die – mit der Nutzung nicht zugelassener Felgen für die Winterräder verbundene – nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht (vgl. VGH Baden-Württemberg – Urt. v. 31.5.2011 – 10 S 1857/09, juris Rn 27, 29 [zur Umrüstung eines Motorrads mit Carbonrädern]; KG, Urt. v. 27.3.1998 – 2 Ss 341/97 – 3 Ws (B) 76/98, juris Rn 7, 9).
[31] Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreichend, um die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erlöschen zu lassen (BR-Drucks, 629/93, S. 17; VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn 31; vgl. auch KG, a.a.O.). Dem steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen (BR-Drucks a.a.O.). Erforderlich ist daher, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; OLG Köln, NZV 1997, 283, 284; KG, a.a.O. Rn 9; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 40, 41). Dabei lässt sich das Maß der für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis erforderlichen Gefahr nicht abstrakt und absolut bestimmen. Denn der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn 32). Behörden und Gerichte haben daher für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung – sei es durch unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils, sei es durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils – eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn 31, 32; OLG Köln, a.a.O.).
[32] bb) Die vereinzelt von Zivilgerichten vertretene Auffassung, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO seien regelmäßig erfüllt, wenn Änderungen vorgenommen würden, die das Fahrverhalten beeinflussten, was bei Änderungen an Reifen, Felgen und Fahrzeugwerk ohne Weiteres der Fall sei (OLG Bamberg, DAR 2005; 619), trifft daher nicht zu. Es mag zwar sein, dass bei Veränderungen an den Rädern eines Fahrzeugs ein Indiz für eine zu erwartende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern besteht, weil sie für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind (KG, a.a.O. Rn 9). Gleichwohl setzt die erforderliche Prognose der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer Feststellungen zu Art und Typ der geänderten Bereifung, zu Art und Umfang der Abweichung vom Originalzustand und zu dem Einfluss der Abweichung auf die Verkehrssicherheit voraus (KG, a.a.O.).
[33] b) Jedoch führt der Umstand, dass mangels konkreter Feststellungen eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO durch die Montage der mit nicht zugelassenen Felgen versehenen Winterräder und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht feststeht, nicht dazu, dass das Vorliegen eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 BGB zu verneinen wäre.
[34] aa) Dabei kann dahinstehen, ob dies – wie das BG meint – bereits aus der von ihm unausgesprochen angewendeten Vorschrift des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB folgt. Nach Auffassung des BG hat der Käufer eines gebrauchten Pkws grundsätzlich Anspruch darauf, dass das Fahrzeug und sämtliche ein- und ausgebauten Teile im Sinne von § 19 Abs. 3 StVZO über eine Betriebserlaubnis verfügen. Daher liege ein Sachmangel unabhängig davon vor, ob durch die Montage nicht zugelassener Teile die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlösche oder nicht. Diese Ansicht ist nicht unbedenklich, weil sie letztlich ausblendet, dass die Verwendung von für das Fahrzeug nicht zugelassenen Teilen (hier: Felgen für die Winterreifen) im Hinblick auf die oben beschriebenen Anforderungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO nicht ohne Weiteres die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug selbst entfallen lässt und dessen Nutzung im Straßenverkehr ausschließt (§ 19 Abs. 5 S. 1 StVZO). Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kfz aber (bereits) dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (Senatsbeschl. v. 8.1.2019 – VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 Rn 5 m.w.N.). Auch die objektive Käufererwartung...