"… Die Klage ist wirksam gegen die X Lebensversicherung erhoben. Das Rubrum war zu ändern. Eine Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (…). Insoweit ist die Parteibezeichnung anhand des Klagevorbringens einschließlich der angegebenen Beweismittel auszulegen. Nach Feststellung der Partei, die unzweifelhaft verklagt werden sollte, ist das Rubrum entsprechend von Amts wegen zu berichtigen (…). Wenn die Versicherungsunternehmen – aus welchen Gründen auch immer – derart agieren, dass sie für verschiedene Versicherungszweige jeweils selbstständige juristische Personen, aber unter gleichartigem Namen und gleicher Adresse unterhalten, so gehen Verwechslungen, die aufgrund dieser nur schwer durchschaubaren Verflechtung entstehen, zu Lasten des Versicherungsunternehmens (…). Vorliegend traten die in der Klageschrift bezeichnete und die tatsächlich gemeinte Versicherung nach außen gemeinsam auf, teilten sich einen Internetauftritt, verfügten über die gleiche postalische, fernschriftliche und fernmündliche Erreichbarkeit und damit offensichtlich eine einheitliche Infrastruktur. Welche der beiden Versicherungen verklagt sein sollte, erschloss sich der Bekl. im Übrigen zweifelsfrei aus der Mitteilung des Lebenssachverhaltes, der Benennung des VN und den übersandten Anlagen. Dass die Bekl. auch tatsächlich nicht im Zweifel darüber war, wer verklagt sein sollte, ergibt sich auch aus der Klageerwiderung. Die Bekl. vermochte in der Klageerwiderung zum Versicherungsverhältnis vorzutragen. Sie war daher offensichtlich nicht im Zweifel darüber, um welches Versicherungsverhältnis und damit auch um welche Versicherungsgesellschaft es sich handele."
In der Sache steht der Kl. jedoch kein Anspruch zu. Die streitgegenständliche Ausschlussklausel ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen § 305 ff. BGB. Insb. ist sie nicht intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die vorliegende Klausel unterscheidet sich von den von der Rspr. behandelten und verworfenen Klauseln in wesentlichen Punkten. Sie stellt zum einen klar, dass der Versicherungsschutz nur bei Erkrankungen eingeschränkt ist, die dem VN bzw. der versicherten Person bei Vertragsschluss bekannt sind. Zum anderen wird der Versicherungsschutz nur bei ernstlichen Erkrankungen beschränkt, die abschließend aufgezählt werden (vgl. OLG Dresden, VersR 2006, 61). Durch die Beschränkung des Risikoausschlusses auf bekannte und ernsthafte Erkrankungen wird deutlich, dass die Ausschlussklausel nur eingreift, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, deretwegen der VR den Vertrag im Falle der Risikoprüfung vor Vertragsschluss nicht oder nur mit erheblichen Risikozuschlägen geschlossen hätte. Mithin ist sichergestellt, dass der Versicherungsschutz nur versagt wird, wenn bei Offenbarung der Krankheit vor Vertragsschluss ebenfalls kein oder nur ein mit Zuschlägen versehener Versicherungsschutz gewährt worden und bei Verschweigen Leistungsfreiheit eingetreten wäre (OLG Koblenz VersR 2008, 383). Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des VN i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB vor. Die Entbindung von der vorvertraglichen Risikoprüfung allein führt nicht zu einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Versicherungsvertrages, da nur solche Erkrankungen zum Leistungsausschluss führen, die nach dem gesetzlichen Leitbild ebenfalls zur Versagung des Versicherungsschutzes führen. Bei positiver Risikoprüfung kommt es hier von vornherein nicht zum Vertragsschluss; bei Verschweigen der Erkrankung tritt nachträglich Leistungsfreiheit ein. Die Klausel formuliert also nur einen generalisierenden Ausschluss für diejenigen eng begrenzten Fälle, in denen auch nach dem gesetzlichen Leitbild keine Leistungspflicht bestünde (…).
Die Bekl. hat bewiesen, dass die Voraussetzung des Ausschlusstatbestandes des § 13 der Versicherungsbedingungen gegeben ist. Der VN ist an einer dialysepflichtige Niereninsuffizienz verstorben. Dies belegt der Totenschein vom 16.10.2017. Beim Totenschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO, die vollen Beweis des beurkundeten Vorganges erbringt. Der Totenschein dient unter anderem dem Nachweis der Todesursache (§ 17 Abs. 1 des BbgBestG). Der den Totenschein ausstellende Arzt wird auch behördlich tätig. Behörde i.S.d. ZPO ist ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel, ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern die Angelegenheiten...