Die Kl. begehrt mit einer gegen die X Allgemeine Versicherung erhobenen Klage Leistung aus einer Restschuldversicherung. Die Kl. ist Alleinerbin nach dem am 23.1.1948 geborenen und am 16.10.2017 verstorbenen "Versicherungsnehmer". Dieser hatte im Rahmen der Anschaffung eines Personenkraftwagens am 14.11.2016 bei der X Lebensversicherung eine Restschuldversicherung zur Absicherung des Kaufpreises des Fahrzeuges abgeschlossen.

Die Versicherungsbedingungen enthalten unter § 13 unter anderem folgende Regelung:

"Es besteht kein Anspruch, wenn der Tod durch eine der folgenden Erkrankungen verursacht ist:"

Dialysepflichtige Niereninsuffizienz.

Die Einschränkung gilt nur, wenn die vorgenannte Erkrankung bei Unterzeichnung der Anmeldeerklärung bereits vorlag, ärztlich diagnostiziert und der versicherten Person bekannt war. Ein Leistungsanspruch besteht jedoch, wenn die Erkrankung nach Unterzeichnung der Anmeldeerklärung vollständig ausheilte und für mehr als drei Monate nicht mehr auftrat.“

Der VN war bei Abschluss des Versicherungsvertrages aufgrund einer Niereninsuffizienz dialysepflichtig. Der für den VN ausgestellte Totenschein vom 16.10.2017 weist als unmittelbare Todesursache "kardiale Arrhythmie" als Folge von "Hyperkaliämie" als Folge von (Grundleiden) "terminaler Niereninsuffizienz dialysepflichtig" aus.

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