1. Bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen einen Versicherer richtet sich die Festlegung des Rechtsschutzfalles allein nach der behaupteten Pflichtverletzung des Anspruchsgegners, auf die der Anspruch gestützt wird; dies gilt auch für den Passivprozess. Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung zur Bestimmung des Versicherungsfalles aufgegeben und ausgeführt, dass nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen ist, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet.
Wenn der Versicherungsnehmer noch Jahre nach Abschluss eines Versicherungsvertrages von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, liegt der maßgebliche Verstoß in der Weigerung des Versicherers, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelhaften Information bei Vertragsschluss.
2. Widerruft der Versicherungsnehmer wegen einer unzureichenden Widerrufsbelehrung einen Darlehensvertrag, ist der Versicherungsfall mit der Weigerung des Darlehensgebers eingetreten, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.
3. Der Versicherer kann bei mehreren Versicherungsfällen seine Eintrittspflicht auf den ersten Versicherungsfall wirksam beschränken. Er ist daher nicht eintrittspflichtig, wenn der erste Versicherungsfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist.
4. Das Rückzahlungsverlangen eines Haftpflichtversicherers wegen einer vermeintlich zu Unrecht erbrachten Schadenersatzleistung unterliegt dem Schadenersatz-Rechtsschutz. Im Schadenersatz-Rechtsschutz ist zwar nur die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vom Deckungsschutz umfasst, nicht jedoch deren Abwehr. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von Schadenersatzleistungen in Anspruch genommen wird, da es sich insoweit um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen handelt.
5. Die Vorerstreckungsklausel von § 4 Abs. 3a ARB ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Für die Festlegung des Versicherungsfalles ist entscheidend der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. § 4 Abs. 3a ARB 2008 enthält eine selbstständige Leistungsausschlussklausel, die Zweckabschlüssen entgegenwirken soll.
Der Versicherungsnehmer hatte einen Darlehensvertrag widerrufen, die Bank weigerte sich, diesen Widerruf anzuerkennen. Der Rechtsschutzversicherer berief sich darauf, dass der Darlehensvertrag vor Abschluss des Rechtsschutzvertrages abgeschlossen worden sei. Der BGH sah den Versicherungsfall darin, dass die Bank die Rückabwicklung des Darlehensvertrages abgelehnt hatte.
6. Bei der Arzthaftung ist Versicherungsfall die fehlerhafte ärztliche Behandlung.
Der BGH führt aus, dass für die Bestimmung des Rechtsschutzfalles der Tatsachenvortrag entscheidend ist, mit dem der Versicherungsnehmer den Pflichtenverstoß begründet. Die fehlerhaft ärztliche Behandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung bestand.
7. Im Räumungsprozess ist die Kündigung der Versicherungsfall, es kommt nicht auf die Gründe an, die zur Kündigung geführt haben.