Die Hinweispflichten des Versicherers auf Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 186 S. 1 VVG gelten nicht bei Fremdversicherungen für die versicherte Person. Zwar soll durch die Hinweispflichten des Versicherers der Gefahr vorgebeugt werden, dass dem Versicherungsnehmer möglicherweise berechtigte Ansprüche allein wegen Fristablaufs verloren gehen. Die Beschränkung auf den Versicherungsnehmer ist kein Redaktionsversehen in § 186 VVG, der Gesetzgeber hatte vielmehr erkennbar die Differenzierung zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Personen beabsichtigt.[8]

[8] BGH, IV ZR 73/18, zfs 2019, 461 = r+s 2019, 475.

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