1. Rechtsanwälte sind verpflichtet, Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten einer Klage oder einer Berufung zu belehren, gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt. Die Klage der Rechtsschutzversicherung nimmt einen Rechtsanwalt in Anspruch, der einen aussichtslosen Prozess geführt hat. Dieser Rechtsanwalt hatte Klage gegen eine Krankenversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers erhoben, obgleich es im Zeitpunkt der Klageerhebung keine ärztlichen Unterlagen gab, mit denen die Krankheit belegt werden konnte. Das OLG Köln weist darauf hin, dass auch die Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer nichts an der Schadenersatzverpflichtung des Rechtsanwalts ändert.
2. Ein Rechtsanwalt verhält sich pflichtwidrig, wenn er eine verjährte Forderung klageweise geltend macht. Er ist daher verpflichtet, die Vorschussleistungen des Rechtsschutzversicherers zu erstatten.
3. Wenn ein Rechtsschutzversicherer einen Prozess vorfinanziert hat, ist der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Erstattungsbeträge. Insoweit kann der Rechtsanwalt sich nicht auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen, wenn der Versicherungsnehmer dem beauftragten Rechtsanwalt den Kontakt zum Rechtsschutzversicherer überlässt.
4. Ein Rechtsanwalt, der in einem vom Rechtsschutzversicherer vorfinanzierten Rechtsstreit Erstattungsbeträge von der Gegenseite erhält, ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Rechtsschutzversicherer weiterzuleiten. Insoweit handelt es ich um Fremdgeld (§ 43 Abs. 5 S. 2 BRAO). Der beauftragte Rechtsanwalt hatte die Erstattungsbeträge an seinen Mandanten weitergeleitet, der dann drei Jahre später die bei ihm eingegangenen Gelder an die Rechtsschutzversicherung überwiesen hat. Der beauftragte Rechtsanwalt wurde zum Schadenersatz verurteilt (Zinsschaden). Der BGH führt aus, dass der Forderungsübergang gemäß § 86 VVG von Rechtsanwälten zu beachten ist. In einem vergleichbaren Fall hat das OLG München (31 U 4403/98, r+s 1999, 158) einen Rechtsanwalt verurteilt, den an einen Mandanten gezahlten Erstattungsbetrag – nochmals – an den Rechtsschutzversicherer zu zahlen, weil der Mandant zwischenzeitlich insolvent geworden war.
5. Der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt ist nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers.