Jahnke stellt dazu beim Schutzzweck zunächst fest, dass die Norm zum einen (vorrangig) den effektiven Schutz der Verkehrsopfer bezweckt, da ohne Haftpflichtversicherungsvertrag die Realisierung von Schadensersatzansprüchen kaum möglich ist. Geschützt sind zum anderen auch etwaige mitversicherte Personen, die sich auf wirksamen Versicherungsschutz verlassen. Weiter führt er aus:
"Der Begriff des "Gebrauchs" ist weiter als das "Führen" (§ 21 Abs. 1 StVG) und der "Betrieb" (§ 7 StVG), weil alle Schadensrisiken eines Kfz abgedeckt werden sollen. Nach dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift umfasst der Gebrauch das bestimmungsgemäße Benutzen eines Fahrzeugs zum Zweck der Fortbewegung (…). Für ihn ist nicht erforderlich, dass dabei die bestimmungsgemäßen Antriebskräfte fortgesetzt zum Zweck der Fortbewegung einwirken (…). Nicht ausreichend ist das Bewegen durch bloße Muskelkraft (KG VRS 67, 154; OLG Düsseldorf DAR 1980, 156)." Er verweist auch auf Kretschmer. Dieser sieht den Gebrauch enger als nach AKB vorgegeben und beschränkt die Strafbarkeit auf den Gebrauch des Fahrzeugs in seiner mobilen Eigenheit, da dieses erst die Gefahr schaffe, welche den Anlass für Haftpflichtversicherung und strafrechtliche Flankierung gebe. Jahnke geht aber davon aus, dass dabei die sehr weit gehende Haftungsrechtsprechung des BGH (siehe NJW 2014, 1182 = VersR 2014, 396) übersehen wird.
Zur Ingebrauchnahme verweist er auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1957, die sich mit § 248b StGB, dem unbefugten Gebrauch eines Kfz oder Fahrrades, auseinandersetzt. Diese Bestimmung stellt unter Strafe, ein Kfz oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen. Der BGH stellt fest: "Nicht jeder, der ein Kfz oder Fahrrad benutzt, nimmt es in Gebrauch. Ingebrauchnahme bedeutet nur die bestimmungsgemäße Benutzung zum Zwecke der Fortbewegung. Von dem Augenblick an, in dem der Täter nach seiner Vorstellung das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gang setzt oder in Gang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Ob der Täter seine mangelnde Berechtigung schon bei der Ingangsetzung des Fahrzeugs kennt oder ob er sie erst später erkennt, aber das Fahrzeug trotzdem weiter in Gang hält, ist für die Anwendbarkeit des § 248b StGB belanglos."
Zur Haftung bei Betriebsgefahr lesenswert ist ein Beitrag von Jahnke/Burmann.
Sandherr verweist auf Lampe in Erbs/Kohlhaas. Auch er sieht den Begriff des Gebrauchs weiter als das Führen und den Betrieb, weil alle Schadensrisiken eines Kfz abgedeckt werden sollen. Dabei umfasst für ihn nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift der Gebrauch das bestimmungsgemäße Benutzen des Fahrzeugs zum Zwecke der Fortbewegung. Allerdings ist für ihn mit Verweis auf Burhoff in Ludowisy/Eggert/Burhoff, Teil 6 Rn 556 f. wesentlich, dass dabei die bestimmungsgemäßen Antriebskräfte fortgesetzt zum Zweck der Fortbewegung einwirken, so dass auch ein im Leerlauf fahrendes oder ein durch anderweitige Motorkraft gezogenes Motorrad oder ein auf einer Gefällstrecke rollendes Fahrzeug darunter fallen können, nicht aber ein durch bloße Muskelkraft gezogenes oder geschobenes Fahrzeug. Lediglich den Bewegungsvorgang vorbereitende Betätigungen scheiden für ihn mit Verweis auf Kretschmer aus.
Lampe stellt zum dem Begriff fest, dass dieser am Zweck des § 1 zu messen ist, die typischen Schadensrisiken eines Kfz abzudecken; er ist daher nicht auf das "Führen" oder den "Betrieb" einzuengen. Die Strafdrohung richtet sich bei beiden Tatbeständen nicht nur gegen den Halter, sondern gegen jeden, der über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist. Auch der Eigentümer, Mieter oder Entleiher darf ein Kfz nicht gebrauchen, wenn er weiß, dass kein Haftpflichtversicherungsvertrag besteht (BGH VersR 1953, 284). Dagegen ist für ihn nicht nach § 6 strafbar, wer das von dem Halter ordnungsgemäß versicherte Fahrzeug unbefugt benutzt (OLG Hamm DAR 1953, 159), es sei denn, dass er durch die unbefugte Benutzung selbst Halter wird, wie z.B. der Dieb, der das Fahrzeug ständig gebraucht. Im weiteren Verlauf kann man seine Zeilen dann jedoch so verstehen, dass es sich um das Führen handeln muss. Die von ihm zitierte Rechtsprechung liegt teilweise etliche Jahre zurück.
Niehaus stellt zu § 248b StGB fest, dass Ingebrauchnahme die Benutzung des Kfz oder Fahrrades zur Fortbewegung ist. Beim Kfz ist dazu nicht das Einschalten des Motors erforderlich (Fahren im Leerlauf, z.B. bei abschüssiger Straße). Das bloße Einschalten des Motors ist andererseits auch noch kein Ingebrauchnehmen des Kfz. Kein Ingebrauchnehmen ist das Benutzen des Fahrzeugs in anderer Weise (z.B. als Schlafplatz). Nach dem Schutzzweck (Verhinderung der Verbringung des Fahrzeugs aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten) nicht erfasst sind ebenfalls bloße Rangiervorgänge vor Ort oder das Wegschieben des Kfz oder Fahrrades. Besonders interessant ist dabei die Darstellung zu Rangiervorgängen. Hier verweist er auf König in Hentschel/Dauer/König aber auch auf Athing im MüKo S...