Geht es in § 1 Abs. 1 StVG um die Zulassung von Kfz zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, behandelt § 7 StVG die Haftung des Halters eines Kfz und § 19 die Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen. § 7 StVG verpflichtet den Halter eines Kfz, dem Verletzten den entstehenden Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb eines Kfz entstanden ist, sofern ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Zu dieser Bestimmung existiert eine Vielzahl von Entscheidungen.
Eine kleine Auswahl an Rechtsprechung soll den Überblick verschaffen, was darunterfallen kann:
So führt das OLG Zweibrücken aus: "Ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, befindet sich nicht in Betrieb i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Denn in dieser Situation betreibt der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs; dieses ist vielmehr mit einem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der automatisch transportiert wird." Zur Waschstraße auch das OLG Celle : "Wird eine Betriebseinrichtung (wie Bremse, Lenkung) eines Kfz in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolge dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen. Eine Haftung aus § 7 StVG scheidet grundsätzlich nur dann aus, wenn bei dem Pkw des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat. Ein Kfz ist nur dann nicht im Betrieb im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist."
Das OLG Düsseldorf stellt bezogen auf einen Kreiselmäher, der von einem Traktor aus betrieben wird, fest, dass ein Schaden, der dadurch entsteht, dass dieser Mäher bei Mäharbeiten auf einer als Weide genutzten Wiese einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Weidenrand befindliche Person verletzt, nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen ist, der den Kreiselmäher gezogen und angetrieben hat. Siehe hierzu auch das OLG Hamm. Hier wurde ein Traktor zur Baumfällung genutzt, der Baum sollte vom Traktor wegtransportiert werden, bei dem eigentlichen Sägevorgang wurde der Traktor nicht eingesetzt, allerdings war schon eine Kette am Baum und am Traktor befestigt. Dabei sah das Gericht auch noch keine Inbetriebnahme des Kfz, weil der konkrete Einsatz des Traktors darin bestand, dass die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kfz mitgeprägt wurde.
Das OLG Saarbrücken hatte einen Sachverhalt zu entscheiden bei dem ein Gabelstapler vor der Firma auf der Fahrbahn abgestellt wurde. Die Gabel war fast bis auf den Boden herabgelassen und ragte wohl in den Gehweg. Ein Radfahrer stürzte und verletzte sich an der Gabel. Hier sah das Gericht eine Inbetriebnahme, allerdings konnte § 7 StVG nicht angewendet werden, weil der Stapler eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h aufwies, weshalb § 8 StVG Anwendung fand.
Burmann führt zum Begriff aus : "Beim Betrieb eines Fahrzeuges hat sich der Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Der Begriff "bei dem Betrieb" ist weit zu fassen (…)." Dabei verweist er auf eine Entscheidung des BGH zu einem brennenden Fahrzeug: Der VI. Zivilsenat schreibt: "Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Steht der Brand eines geparkten Kfz in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zu Senat, NJW-RR 2008, S. 656)."
In Rn 5 führt der Senat aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist."
Diese Entscheidung macht sehr deutlich, dass auch abgestellte Fahrzeuge im Sinne des § 7 StVG in Betrieb sein können.