"… Der von der Kl. erhobene Ausgleichsanspruch unterliegt der Beurteilung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt die Auslegung der Rom II-VO und der Rom I-VO."
1. Mit den beiden Verordnungen wurden, wie sich jeweils aus deren Art. 1 ergibt, die Kollisionsnormen für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen harmonisiert. Das auf diese Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist – vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 23 und 25 Rom I-VO und Art. 27 und 28 Rom II-VO – anhand der Vorschriften einer der beiden Verordnungen zu bestimmen (EuGH, VersR 2016, 797 Rn 37). Art. 14 Buchst, b der RL 2009/103/EG vom 16.9.2009 (ABl EU Nr. L 263 vom 7.10.2009 S. 11) legt für Regressforderungen zwischen Versicherern keine besonderen Kollisionsnormen i.S.v. Art. 23 Rom I-VO oder Art. 27 Rom II-VO fest (vgl. EuGH a.a.O. Rn 38-40). Solche speziellen Bestimmungen sind hier auch anderweitig nicht ersichtlich.
a) Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Rom I-VO und der Rom II-VO sind die dort verwendeten Begriffe “vertragliches Schuldverhältnis' und “außervertragliches Schuldverhältnis' autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen (vgl. EuGH a.a.O. Rn 43 m.w.N.). Danach bezeichnet der Begriff “vertragliches Schuldverhältnis' i.S.v. Art. 1 Rom I-VO eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung, während die Rom II-VO, wie sich aus ihrem Art. 2 ergibt, auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die sich aus einem Schaden, d.h. sämtlichen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ergeben (vgl. EuGH a.a.O. Rn 44, 45). Mithin ist unter einem “außervertraglichen Schuldverhältnis' i.S.d. Rom II-VO ein Schuldverhältnis zu verstehen, das seinen Ursprung in einem der in Art. 2 dieser Verordnung angeführten Ereignisse hat (vgl. EuGH a.a.O. Rn 46).
b) Im Streitfall bestehen zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Versicherten vertragliche Schuldverhältnisse i.S.d. Rom I-VO. Dagegen besteht zwischen den beiden Parteien selbst kein vertragliches Schuldverhältnis. Die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten beruht auf dem Verkehrsunfall, einem deliktischen Ereignis, das losgelöst von den Versicherungsverträgen der Parteien zu ihren jeweiligen Versicherten zu betrachten ist (vgl. EuGH a.a.O. Rn 48). Für den eingeklagten Regressanspruch der Kl. ist zum einen entscheidend, ob sowohl die bei ihr versicherten Personen als auch die bei der beklagten Versicherten gegenüber der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet waren (vgl. EuGH a.a.O. Rn 50, 53, 55), zum anderen ist zu klären, ob der Kl. nach Regulierung des Unfallschadens ein Ausgleichsanspruch gegen die Bekl. zusteht und wie dieser Anspruch nach den Bestimmungen der Rom I-VO und der Rom II-VO einzuordnen ist (vgl. EuGH a.a.O. Rn 56).
2. Danach hat das BG zutreffend zunächst das für die Schadensersatzpflicht der Versicherten der Kl. gegenüber der Geschädigten maßgebende Recht nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO bestimmt (…). Insoweit ist, da die besonderen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 und 3 Rom II-VO hier nicht erfüllt sind, auf das durch den Unfall entstandene außervertragliche, deliktische Schuldverhältnis das Recht des Staates anzuwenden, in dem der durch den Unfall verursachte Schaden eingetreten ist (…), das ist hier das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Erfüllt nach einem durch ein Gespann verursachten Unfallschaden einer der für die Zugmaschine oder den Anhänger eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer die Schadensersatzforderung des Geschädigten, so ist für die Frage, ob ihm danach ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Haftpflichtversicherer zusteht, entscheidend, ob auch dessen Versicherte dem Geschädigten auf Schadensersatz hafteten und ob der andere Haftpflichtversicherer, hier die Bekl., insoweit eintrittspflichtig war (…).
Deshalb ist zunächst danach zu fragen, ob auch deren Versicherte, d.h. der Halter oder Fahrer des in der Tschechischen Republik zugelassenen Anhängers, dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet waren. Diese Schadensersatzpflicht beruht auf dem Unfall und stellt mithin ein außervertragliches Schuldverhältnis i.S.d. Rom II-VO dar, weshalb das darauf anzuwendende Recht nach Art. 4 dieser Verordnung zu bestimmen ist. Da im Streitfall die in Art. 4 Abs. 2 und 3 Rom II-VO genannten besonderen Umstände nicht vorliegen, beurteilt sich auch die Haftpflicht des Anhängerhalters oder -fahrers gem. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO nach deutschem Recht, da der Unfallschaden in Deutschland eingetreten ist (…).
4. Zu Unrecht nimmt die Revision im Weiteren an, die mit der Klage verfolgte Ausgleichspflicht der Bekl. sei demgegenüber nach tschechischem Recht zu bestimmen.
a) Allerdings hat der EuGH ausgeführt, die Rom I-VO und die Rom II-VO seien dahin auszulegen, dass das auf...