Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw VW Polo (Motorleistung 37 kW/50 PS, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 151 km/h) eine Straße in der Ortsmitte der Gemeinde und wurde von einem entgegenkommenden Funkstreifenwagen beobachtet. Wegen seiner auffälligen Fahrweise entschlossen sich die Beamten zu einer Kontrolle und wendeten ihr Fahrzeug. Der Angeklagte war der Ansicht, dass die Polizeibeamten ihn kontrollieren wollten, weshalb er Gas gab, um den Polizeibeamten zu entkommen. Denn er hatte, nachdem er einige Tage zuvor in eine Verkehrskontrolle geraten war, mit einem seiner "Kumpel" gewettet, dass er nicht noch einmal von der Polizei angehalten werde. Der Angeklagte konnte sich durch Überschreiten der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Erfolg den ihn verfolgenden Beamten entziehen, wobei die Polizeibeamten in dem Bereich ca. 80 km/h fuhren, ohne dass ein Aufschließen auf den vorausfahrenden Pkw möglich war. Ein Aufschließen war auch danach nicht möglich, obwohl der Funkstreifenwagen bei eingeschaltetem Martinshorn und blauem Rundumlicht laut dessen Tachometer in der Spitze auf bis zu 130 km/h beschleunigt wurde.
Der Angeklagte bog mit seinem Pkw mehrmals ab, aber ohne weitere Auffälligkeiten wie Wegrutschen oder "quietschende" Reifen. Kurz vor dem letzten Abbiegemanöver war der Angeklagte an der Passantin K. mit einem Abstand von mindestens 50 cm zur Bordsteinkante vorbeigefahren, wobei sich die Passantin zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Hund an ihrer linken Seite auf dem Bürgersteig befand.
Das AG hat den Angeklagten des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen. Das LG Osnabrück hat auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des AG aufgehoben und den Angeklagten der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig gesprochen. Ihm wurde eine Arbeitsauflage erteilt und es wurden Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.