"… .Die gem. den §§ 165, 161 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet. Die Erinnerungsführerin kann eine Kostenfestsetzung in Höhe weiterer 12,42 EUR beanspruchen, denn der Vergütungsanspruch ihres Verfahrensbevollmächtigten unterliegt der Umsatzbesteuerung zu einem Steuersatz von 19 %, nicht von 16 %. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit."

Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 7008 Rn 46 m.w.N.). Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Eine Kostenentscheidung ist ergangen, sobald das Gericht in der Sache in irgendeiner Weise über Kosten erkannt hat, sei es auch nur über die Gerichtskosten. Dabei ist es gleichgültig, ob der Kostenausspruch konstitutiv wirkt oder aber nur eine bereits kraft Gesetzes eingetretene Folge bestätigt. Die Kostenentscheidung ist ergangen mit der Verkündung, anderenfalls mit der Zustellung (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., RVG § 8 Rn 13 f.) oder dem formlosen Zugang.

Danach ist der Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin mit unbestrittenem Zugang des die Kostengrundentscheidung enthaltenden Beschl. v. 3.12.2020, Ab-Vermerk der Geschäftsstelle v. 6.1.2021, am 11.1.2021 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt war die vorübergehende Herabsenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für den Zeitraum v. 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 gem. § 28 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes auf Grundlage von Art. 3 Nr. 2 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 29.6.2020 (BGBl I 1512) bereits wieder außer Kraft getreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenaufhebung nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO (nicht: § 173 S. 1 VwGO i.V.m. ZPO) kommt nicht in Betracht, weil die Erinnerungsführerin im Erinnerungsverfahren voll obsiegt hat. Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 156 VwGO (nicht: § 173 S. 1 i.V.m. § 93 ZPO) spielt im Erinnerungsverfahren aufgrund seiner Struktur und seiner besonderen Funktion im Rahmen der Kostenfestsetzung samt Titulierung naturgemäß keine Rolle. Außergerichtliche Kosten können nach überzeugender höchstrichterlicher Rechtsprechung und verbreiteter Auffassung im Schrifttum auch weder direkt noch analog über §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 4 oder 162 Abs. 3 VwGO der Staatskasse auferlegt werden. Hierfür wäre vielmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich, an der es fehlt. Das Gesetz bietet keine Handhabe dafür, die durch die unrichtige Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Staatskasse zu überbürden (BVerwG, Beschl. v. 20.8.2001 – BVerwG 3 B 88/01 – juris, Rn 2; Beschl. v. 2.6.1999 – BVerwG 4 B 30/99 – juris, Rn 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2012 – OVG 2 S 78.11 – juris, Rn 7 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn 40a m.w.N.; § 155 Rn 113 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 155 Rn 24). Unter Berücksichtigung des den gesetzlichen Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegenden Veranlasserprinzips, nach dem derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen hat, durch dessen Verhalten sie verursacht worden sind, erscheint die getroffene Kostenentscheidung auch nicht unbillig, denn die Erinnerungsgegnerin hat durch die Klageerhebung das Verfahren im Ganzen und damit auch etwaige Kosten im Rahmen einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung veranlasst (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).“

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