AKB 2015 A 2.6 A 2.9 A 2.10
Leitsatz
1. Eine Klausel in der Fahrzeugkaskoversicherung, die für den Fall des Wiederauffindens des entwendeten Fahrzeugs vorsieht, dass der Versicherer dessen Eigentümer wird, geht bei der Versicherung eines geleasten Fahrzeugs grundsätzlich ins Leere. Denn der Versicherungsnehmer kann die versicherte Sache, die nicht in seinem Eigentum steht, dem Versicherer nicht übereignen und der Leasinggeber als Eigentümer ist nicht Vertragspartei.
2. Die Klausel ist für diesen Fall ergänzend dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung unangetastet bleibt, sofern der Leasinggeber dem Versicherer das Fahrzeug übereignet. Verweigert er hingegen die Übereignung oder verwertet er es nach Wiedererlangung selbst, ist der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zustand nach seinem Wiederauffinden auf die Versicherungsleistung anzurechnen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.3.2021 – 12 U 155/20
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Neupreisentschädigung aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen Fahrzeugdiebstahls. Am 19.12.2014 schloss die Kl. einen Leasingvertrag über ein am gleichen Tag erstzugelassenes und an die Kl. ausgeliefertes Neufahrzeug der Marke T. Die LG erwarb das Fahrzeug zum Preis von 31.948,20 EUR inkl. MwSt. Für den Pkw schloss die Kl. bei der Bekl. eine Kfz-Versicherung ab, die Teilkaskoschutz umfasste. Dem Vertrag lagen AKB zugrunde, die u.a. lauten:
"A.2.6.3 Bei Pkw zahlen wir innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstzulassung den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11."
A.2.6.6 Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
A.2.6.16 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs […] am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.6.18 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.9 Mehrwertsteuer
Bei Beschädigung erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
A.2.10.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.
Eigentumsübergang nach Entwendung
A.2.10.3 Sind Sie nicht nach A.2.10.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.“
In der Nacht vom 22. auf den 23.6.2015 befand sich der versicherte Pkw auf dem Gelände des Autohaus S., um ihn zum Weiterverkauf anzubieten. Am 23.6.2015 wurde er als gestohlen gemeldet. Eine Sachfahndung führte am 24.9.2015 zur Sicherstellung des Pkw am Hafen in Antwerpen, von wo aus er nach Mauretanien verschifft werden sollte. Mit Schreiben v. 9.12.2015 wies die Bekl. den Antrag der Kl. auf Gewährung von Versicherungsleistungen ab, weil die Voraussetzungen eines Diebstahls nicht bewiesen seien. Am gleichen Tag übermittelte die Bekl. die Fahrzeugpapiere an die LG, die das Fahrzeug weiterveräußerte.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten v. 22.2.2018 ließ die Kl. die Bekl. erfolglos zur Zahlung einer Neuwertentschädigung von 39.100 EUR auffordern. Nach Abrechnung des Leasingvertrags und Erfüllung der Restforderung trat die LG der Kl. am 6.12.2018 alle Schadensersatzansprüche hinsichtlich des geleasten Fahrzeugs "rückwirkend" zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags an die Kl. ab.
2 Aus den Gründen:
"… 1. Die Kl. kann von der Bekl. aus der Teilkaskoversicherung gem. § 1 Abs. 1 VVG eine Neupreisentschädigung von lediglich 11.300,86 EUR verlangen."
a) Der maßgebliche Neupreis i.S.v. A.2.6.16 AKB beträgt nur 27.526,49 EUR.
aa) Dabei begegnet die Bemessung des Betrags, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss, auf 32.756,52 EUR inkl. MwSt. keinen Bedenken.
Zwar hat das LG seine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO am unteren Ende der vom Sachverständigen ermittelten Preisspanne von 32.756,52 EUR (brutto) bis 34.879,63 EUR (brutto) angesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern der dieser Bewertung zugrunde liegende Maximalnachlass von 15 % ohne weiteres als orts- und marktüblich anzusehen wäre. Der Ansatz des Höchstrabatts auf den Listenpreis ist im Streitfall aber gleichwohl angemessen, weil bei der Preisermittlung nicht auf die Kl. als VN, sondern auf die LG abzustellen ist, die aufgrund ihres Gewerbes üblicherweise günstigere Preiskonditionen als der durchschnittliche Fahrzeugkäufer erhält (vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB 2015 Rn 538).
Wie unter A.2.4 AKB ausdrücklich bestimmt ist, handelt es sich bei der Kfz-Ka...